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III.Genese des kollektiven Arbeitsrechts in der Weimarer Republik 1.Verfassungsrechtliche Neuordnungen in Weimar

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Nachdem erste Versuche einer staatskirchenrechtlichen Ordnung in der Paulskirchenverfassung 1849 unternommen worden waren168, erfolgte mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 eine grundsätzliche Trennung zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.169 Bereits vor der Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) am 11. August 1919 wurde in den deutschen Einzelstaaten an Landesverfassungen gearbeitet oder diese wurden bereits vor der WRV erlassen.170 Viele der Landesverfassungen enthielten eigene Regelungen zum Verhältnis von Staat und Kirche.171 Die Länder werden insofern auch als „Verfassungslaboratorien“172 bezeichnet, hier bestanden sehr divergierende Konzeptionen des Verhältnisses von Staat und Kirche. Während in Preußen ursprünglich ein „Zehn-Gebote-Sozialismus“ propagiert wurde, versuchten die Revolutionäre in Braunschweig, eine „sozialistische Kirchenhoheit“ zu etablieren, während Baden und Bayern am „zentrumsaffinen status quo“ festhalten wollten. Die föderalen Unterschiede wurden schließlich weitgehend durch den Weimarer Kirchenkompromiss auf Reichsebene überlagert, zumal die Weimarer Reichsverfassung den Ländern nur geringen Spielraum für abweichende Gestaltungen beließ. Mit Erlass der Reichsverfassung waren die Regelungen der Länder von Art. 13 WRV betroffen, der in seinem Abs. 1 feststellte: „Reichsrecht bricht Landrecht“. Das Reich hatte gem. Art. 10 Nr. 1 WRV die Gesetzgebungskompetenz für die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften. Auf Reichsebene kam es dann im Verfassungsausschuss, der die Weimarer Reichsverfassung erarbeitet hatte, zu einem Kompromiss der divergierenden Vorstellungen, die von der Trennung von Staat und Kirche bis hin zur Beibehaltung der Sonderrechte der Kirche gereicht hatten.173 Während die Sozialdemokraten die Kirchen zu privaten Gesellschaften degradieren wollten, war das Zentrum bemüht, die Stellung der katholischen Kirche zu erhalten.174 Die vermittelnde Lösung sah vor, den Status der Kirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu erhalten und verfassungsrechtlich abzusichern, andererseits sollte dieses Privileg nicht nur den Großkirchen vorbehalten bleiben, sondern auch für neu gegründete Religionsgemeinschaften die Möglichkeit bestehen, die gleiche Rechtsstellung zu erlangen.175 Motiviert war dieser Kompromiss zwischen Sozialdemokratie und Zentrum durch die Erkenntnis, dass „die Vorrechte der Kirche durch große sittliche soziale Leistungen im Volksleben aufgewogen werden“.176 Die Neuerungen des Staatskirchenrechts enthielt schließlich der Grundrechtsteil der Weimarer Reichsverfassung in Art. 135 bis 141.177 Der neue Art. 137 Abs. 1 WRV bewirkte die grundsätzliche Trennung von Kirche und Staat, die aber nicht „strikt“ und „unüberbrückbar“ war, sondern „auf eine freundschaftliche Trennung“ zielte und auch als „hinkend“ bezeichnet wurde.178 Art. 137 Abs. 3 WRV enthält das bis heute geltende kirchliche Selbstbestimmungsrecht, dieser Absatz wird auch als „Kern und Mittelpunkt des von der Weimarer Reichsverfassung eingeleiteten kirchenpolitischen Systems“179 bezeichnet. Dem Art. 137 Abs. 3 WRV vergleichbare Regelungen finden sich bereits 1848 und 1850 in den Verfassungen Preußens und 1849 in der Paulskirchenverfassung.180 Die Formulierung „eigene Angelegenheiten“ enthält einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Laufe der Zeit ausgelegt und weiterentwickelt wurde.181 Während der Weimarer Zeit gab es verschiedene Auffassungen, wie der Kreis dieser Angelegenheiten zu bestimmen war.182 Auch die in Art. 137 Abs. 3 WRV enthaltene Schrankenklausel ist im Laufe der Jahre anders interpretiert worden, in der Weimarer Zeit lag ihr zunächst ein „formales Verständnis“ zugrunde. „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ bezeichneten für die für jede Person geltenden Gesetze.183

Der Dritte Weg in der Retrospektive

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