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2.Weltliches kollektives Arbeitsrecht in der Weimarer Republik

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Die Weimarer Reichsverfassung war der „Durchbruch“ für die verfassungsrechtliche

Garantie der Koalitionsfreiheit, die Tarifautonomie, die Mitbestimmung durch Betriebsräte, für den sozialen Arbeitsschutz und die Sonntagsruhe, erst die Weimarer Republik hat das Arbeitsrecht aus der Zuordnung zum Dienstvertragsrecht des BGB gelöst.184 Die Reichsverfassung von 1871 hatte das Arbeitsrecht überhaupt nicht erwähnt, im

Zuständigkeitskatalog der Weimarer Verfassung wurde es als besonderes Rechtsgebiet in Art. 7 Abs. 1 Nr. 9 WRV aufgeführt.185

Mit der Frage nach kollektiven Instrumenten des Arbeitsrechts zur Zeit der Weimarer Republik geht auch die Frage nach „Vorgängerregelungen“ des Dritten Weges einher. Wenn auch die Zahl der nach BGB-Dienstrecht Beschäftigten in den Einrichtungen der verfassten katholischen Kirche und Caritas zu dieser Zeit noch nicht sehr hoch war186, so lässt doch die Tatsache, dass das weltliche Arbeitsrecht sich zur Weimarer Zeit weitgehend fortentwickelte, die Frage zu, ob diese Fortentwicklung nicht auch in kirchlichen und caritativen Einrichtungen, möglicherweise auch nur vereinzelt, zur Übernahme oder Etablierung kollektiver Regelungsinstrumente geführt hat und so von Bedeutung für die Entwicklung kollektiver Regelungen im kirchlichen Bereich war,187 evtl. sogar durch einen Rückgriff der Ordnungen zum Dritten Weg auf das, was in Weimar bereits entwickelt worden war. Im säkularen Arbeitsrecht kann man nämlich durchaus eine Kontinuität der Arbeitsrechtssysteme in der Weimarer Republik und für die Zeit nach 1945 konstatieren.188

Auch wenn der Dritte Weg die Mitbestimmung der Dienstnehmer auf überbetrieblicher Ebene regelt, werden hier sowohl betriebliche als auch überbetriebliche Ebene betrachtet, um die Entwicklung kollektiver Elemente und ihre Auswirkungen auf kirchliche Einrichtungen insgesamt zu erfassen.

Der Dritte Weg in der Retrospektive

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