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4.Zwischenergebnis

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Kollektive arbeitsrechtliche Instrumente entstanden außerhalb der Kirche zu einer Zeit, als die Kirchen erst in geringem Umfang mittels privatrechtlicher Arbeitsverträge Mitarbeiter rekrutierten und einstellten.257 Bis auf den Angestelltenausschuss und den Betriebsrat beim Caritasverband sowie einzelne Versuche, Tarifverträge in der verfassten katholischen Kirche durchzusetzen, sind bei beiden Akteuren keine weiteren, insbesondere flächendeckenden Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf die Etablierung kollektiver arbeitsrechtlicher Elemente während der Zeit der Weimarer Republik bekannt. Trotz der Etablierung kollektiver arbeitsrechtlicher Instrumente im weltlichen Bereich blieb es in katholischer Kirche und Caritas bei der einseitigen Festsetzung der Arbeitsbedingungen durch den jeweiligen Arbeitgeber.

Sofern hier vereinzelte Mitbestimmungsmaßnahmen aufgezeigt werden konnten, so hat sich zur Zeit der Weimarer Republik, weder im weltlichen noch im kirchlichen Bereich, eine kollektive Regelungsfindung im Arbeitsrecht flächendeckend durchgesetzt. So schreibt Löhr Anfang der 1930er Jahre: „…es ist eben seit unvordenklicher Zeit Brauch, daß der Kirchenvorstand oder der Pfarrer diese Gebühren der Kirchendiener festsetzt. Das erkennt der Kirchendiener an und unterwirft sich dem, wenn er mit dem Kirchenvorstande den Anstellungsvertrag schließt“.258 Da die neu geschaffenen staatlichen Regelungen unstreitig auch auf die Kirchen und ihre Einrichtungen Anwendung finden sollten, wurden zu dieser Zeit auch keine eigenen Regelungen zum kollektiven Arbeitsrecht von Caritas und verfasster katholischer Kirche geschaffen, an denen man sich nach Ende des Zweiten Weltkriegs hätte orientieren können. Auch das in der Weimarer Reichsverfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht ist zu diesem Zeitpunkt nicht als Grundlage für die Entscheidung, welche Dienste es in kirchlichen und caritativen Einrichtungen in welcher Rechtsform geben soll, interpretiert worden. Erst viel später entwickelte sich dieses Argument.259

168§ 147 PKV: [1] Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. [2] Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. [3] Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; eine Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

169Unruh in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, Art.137 WRV, Rn. 2.

170Gusy, 100 Jahre Weimarer Verfassung, S. 24; zu den einzelnen Landesverfassungen Wittreck, Weimarer Landesverfassungen.

171Dazu näher Wittreck, Weimarer Landesverfassungen, Einl. S. 23 f.

172Gusy, 100 Jahre Weimarer Verfassung, S. 24.

173Arleth, Das Recht kirchlicher Arbeitnehmer auf Streik, S. 73; Heinig, Prekäre Ordnungen, S. 35 ff.

174Hillgruber, KuR 2018, 4 m.w.N.

175Art. 137 Abs. 5 WRV; Hillgruber, KuR 2018, 4 mwN; Mikat, Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Bundesrepublik, S.3 f.

176Hillgruber, Kur 2018, 4 m.w.N.

177Jeand`Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, § 3, Rn. 30.

178Jeand`Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, § 3, Rn. 30; Classen, Religionsrecht, § 2 Rn. 24 beide mit Verweis auf Stutz, bei Jeand`Heur/Korioth zitiert § 3 Rn. 31, Fn. 3.

179Unruh in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, Art.137 WRV, Rn. 22 m.w.N.

180Dazu etwa: Arleth, das Recht kirchlicher Arbeitnehmer auf Streik, S. 101; von Campenhausen/deWall, Staatskirchenrecht, § 14, S. 99; Korioth, Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in Deutschland seit der Reformation, in: Heinig/Walter (Hrsg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht?, S. 39 ff. (S. 48 ff.); Unruh in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, Art. 137 WRV, Rn. 22.

181Unruh in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, Art. 137 WRV, Rn. 27.

182Zusammenfassend: Hesse, HdbStKirchR 1995, Bd. I, S. 538 m.w.N.; dazu auch Arleth, Das Recht kirchlicher Arbeitnehmer auf Streik, S. 86. Arleth geht hier, wie auch Wieland, DB 1987, 1633, 1636auf die Auffassungen von Anschütz und Ebers ein.

183Hesse, HdbStKirchR 1995, Bd. I, S. 544; Unruh beschreibt das Verständnis des Schrankenvorbehalts in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, Art. 137 WRV, Rn. 39 ff.; eine weitergehende Skizzierung der Auslegungen zu den Merkmalen des Art. 137 Abs. 3 WRV soll hier nicht erfolgen. Dieser Überblick über die Neuordnungen des Staatskirchenrechts in Weimar soll genügen, um den Ursprung der heute für das kirchliche Arbeitsrecht relevanten staatskirchenrechtlichen Bestimmungen zu erkennen.

184Düwell, RdA 2010, 129, 135.

185Düwell, RdA 2010, 129, 130.

186Siehe B. III. 3. a).

187So kritisiert auch Schatz, Arbeitswelt Kirche, S. 25, 29, in ihrer Untersuchung über die Arbeitsbeziehungen im evangelischen Bereich, „ob die Masse [der Mitarbeiter] wirklich Gradmesser für die Relevanz der Fragestellung sein kann“ und betont, dass die Zeit der Weimarer Republik für das spätere Verständnis der Entstehung des Dritten Weges durchaus Relevanz haben könnte.

188So weist Hromadka zutreffend darauf hin, dass bereits „in der Besatzungszeit, erst recht dann in der Bundesrepublik, wieder da angeknüpft wurde, wo die Nazis 1933/34 die Entwicklung unterbrochen hatten.“ Zu Recht habe man „den Gedanken der sozialen Geborgenheit, der sich in Sozialpartnerschaft und Betriebsverfassung äußert, als entscheidenden deut-schen Beitrag zum Staatstyp der westlichen Demokratie bezeichnet“, Hromadka, AuA (Arbeit und Arbeitsrecht) 2019, 132.

189Richardi/Bayreuther, Kollektives Arbeitsrecht, § 1, Rn. 10.

190Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5.12.1916, RGBl., S. 1333.

191Jansen, Der Einfluss staatlicher Arbeitsmarktpolitik auf die Entwicklung der Tarifautonomie, S. 334.

192Teuteberg, Geschichte der industriellen Mitbestimmung in Deutschland, S. 513.

193Jansen, Der Einfluss staatlicher Arbeitsmarktpolitik auf die Entwicklung der Tarifautonomie, S. 334.

194Waltermann, Arbeitsrecht, Rn. 738; Richardi/Bayreuther, Kollektives Arbeitsrecht, § 1, Rn. 11; Däubler in: ders. (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, § 4, Rn. 7 ff.

195Betriebsrätegesetz v. 20.04.1920, RGBl. I S. 147-174.

196Däubler in: ders. (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, § 4, Rn. 8.

197Waltermann, Arbeitsrecht, Rn.738.

198Däubler in: ders. (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, § 4, Rn. 9.

199Richardi/Bayreuther, Kollektives Arbeitsrecht, § 1, Rn. 6.

200Richardi/Bayreuther, Kollektives Arbeitsrecht, § 1, Rn. 7.

201Richardi/Bayreuther, Kollektives Arbeitsrecht, § 1, Rn. 7; Jansen, Der Einfluss staatlicher Arbeitsmarktpolitik auf die Entwicklung der Tarifautonomie, S. 22.

202Richardi/Bayreuther, Kollektives Arbeitsrecht, § 1, Rn. 9, abweichende Zahlen bei Waltermann, Arbeitsrecht, § 25, Rn. 532 mit Verweis auf Hueck/Nipperdey/Stahlhacke, TVG, 4. Aufl., 1964, S. 8 ff.: dort ist die Anzahl der Tarifverträge 1913 mit 12.369, von denen 193.000 Betriebe erfasst wurden angegeben. Wiederum abweichende Zahlen bei Jansen, Der Einfluss staatlicher Arbeitsmarktpolitik auf die Entwicklung der Tarifautonomie, S. 46 mit Verweis auf Küppers, Gerechtigkeit in der modernen Arbeitsgesellschaft und Tarifautonomie, S. 228: Ende 1913 demnach 10.885 Tarifverträge für 143.088 Betriebe.

203Nr. 1 und Nr. 6 der Zentralarbeitsgemeinschaftsvereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vom 15.11.1918, Reichs-Arbeitsblatt 1918, S. 874.

204Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten, RGBl. 1918, S. 1456.

205Jansen, Der Einfluss staatlicher Arbeitsmarktpolitik auf die Entwicklung der Tarifautonomie, S. 48.

206Jähnichen Arbeitswelt Kirche – Überblick über die Geschichte der Gestaltung der kirchlichen und diakonischen Arbeitsbeziehungen während des 20.Jahrhunderts, in: Jähnichen/Meireis/Rehm/Reihs/Reuter/Wegner (Hrsg.), Jahrbuch Sozialer Protestantismus, Bd. 8, 2015, S. 25.

207Richardi/Bayreuther, Kollektives Arbeitsrecht, § 1, Rn. 12.

208Jansen, Der Einfluss staatlicher Arbeitsmarktpolitik auf die Entwicklung der Tarifautonomie, S. 48, 79 ff.

209Däubler, Arbeitskampfrecht, § 4 Rn. 11, 14, zur Praxis der Arbeitskämpfe dort auch § 4 Rn. 27 f.

210Däubler, Arbeitskampfrecht, § 4 Rn. 11, 14, zur Praxis der Arbeitskämpfe dort auch § 4 Rn. 23.

211Kessler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 43.

212Wahsner, Kirchlicher Dienst als Lohnarbeit, in: Paech/Stuby (Hrsg.), Wider die „herrschende Meinung“, S. 86; Zur Entstehungsgeschichte des weltlichen Arbeitskampfrechtes Däubler, Arbeitskampfrecht, Teil 1, § 4.

213Wahsner, Kirchlicher Dienst als Lohnarbeit, in: Paech, Norman/Stuby, Norman (Hrsg.): Wider die „herrschende Meinung“, S. 87, Fn. 39.

214Wahsner, Kirchlicher Dienst als Lohnarbeit, in: Paech, Norman/Stuby, Norman (Hrsg.): Wider die „herrschende Meinung“, S. 87; auch in der 1924 von Peerenboom erschienen Statistik lässt sich erkennen, dass die Pflegekräfte in den Einrichtungen weit überwiegend aus Ordensangehörigen bestehen, nur vereinzelt findet sich hier in der Spalte: „Pflegekräfte“ das Wort „Laie“, Peerenboom, Die katholischen Einrichtungen der geschlossenen Fürsorge Deutschlands, S. 33.

215Hammerschmidt, Die Wohlfahrtsverbände im NS-Staat, S. 90 ff.

216Lührs, Kirchliche Arbeitsbeziehungen – die Entwicklung der Beschäftigungsverhältnisse in den beiden großen Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden, Working paper Wirtschaft und Politik, S. 30.

217Aufgaben der Angestellten-Ausschüsse, ADCV R 20c Fasz. 01.

218Aufgaben der Angestellten-Ausschüsse, ADCV R 20c Fasz. 01.

219Kuper, Caritas Jahrbuch 1978, S. 71 u Fn. 1.

220Schreiben des Caritasdirektors an den Angestellten-Ausschuss vom 6.2.1920, ADCV R 20c Fasz. 01.

221Teuteberg, Geschichte der Industriellen Mitbestimmung in Deutschland, S. 514.

222Bietmann, Betriebliche Mitbestimmung im kirchlichen Dienst, S. 41; vgl. auch Herschel, Kirche und Koalitionsrecht, S. 14.

223Richardi, Die arbeitsrechtliche Regelungsautonomie der Kirchen, in: Gamillscheg/Hueck/Wiedemann (Hrsg.), 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 429.

224Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter an der Gestaltung kirchlicher Ordnung in den deutschen evangelischen Landeskirchen und ihren Zusammenschlüssen, unter besonderer Berücksichtigung des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, S. 13.

225ADCV R 20c Fasz.01.

226Nitsche, in: Däubler (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, § 18, Rn. 112.

227Siehe B. III. 2. a).

228Bietmann, Betriebliche Mitbestimmung im kirchlichen Dienst, S. 42.

229Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter an der Gestaltung kirchlicher Ordnung in den deutschen evangelischen Landeskirchen und ihren Zusammenschlüssen, unter besonderer Berücksichtigung des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, S. 15; Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 84; Richardi, ZevKR 1978, S. 367 (373); Keßler kritisierend Schatz, Arbeitswelt Kirche, S. 25, denn über derartige Initiativen gebe es keine Untersuchungen.

230RGBl. 1918, S. 1456, siehe auch B. III. 2. b).

231Dörrwächter, Tendenzschutz im Tarifrecht, S. 87.

232Dörrwächter, Tendenzschutz im Tarifrecht, S. 69.

233Dörrwächter, Tendenzschutz im Tarifrecht, S. 88.

234Dörrwächter, Tendenzschutz im Tarifrecht, S. 88, mit Verweis auf den Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes: RArBl. 1920/21 (Amtl. Teil), S. 494 und den Gegenentwurf von Nipperdey.

235Siehe B. III. 3. a)

236Schatz, Arbeitswelt Kirche.

237Jähnichen, Arbeitswelt Kirche – Überblick über die Geschichte der Gestaltung der kirchlichen und diakonischen Arbeitsbeziehungen während des 20. Jahrhunderts, in: Jähnichen/Meireis/Rehm/Reihs/Reuter/Wegner (Hrsg.), Jahrbuch sozialer Protestantismus Bd. 8, S. 25, 26; siehe auch: Kleine-Vennekate, Dienstgemeinschaft und das kirchliche Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche in Deutschland, S. 78; Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 43 f.

238Wacke, Das Dienstrecht der Behördenangestellten, S. 71. Diesen zitierend auch Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 43; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 3.

239Schmadtke, Arbeitsrecht im Bereich kirchlicher Selbstbestimmung, 1950.

240AEK, Gen. II 6.17c, 8/199 v. 25.07.1949; Schmadtke, Arbeitsrecht im Bereich kirchlicher Selbstbestimmung, S. 19, Anm. 29.

241Schmadtke, Arbeitsrecht im Bereich kirchlicher Selbstbestimmung, S. 19, Anm. 29.

242Schmadtke, Arbeitsrecht im Bereich kirchlicher Selbstbestimmung, S. 19, Anm. 29.

243Kessler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 43 f.

244Kessler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 43, 44, Fn. 98; Das Schlichtungswesen 1922, S. 244 ff.

245Kessler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 44, Fn. 98; Arbeitsrecht und Schlichtung 1928, S. 83 f.

246Im Bereich der Diözesen NRW ist der Verband durch das Entsendungsrecht von Mitgliedern heute unmittelbar beteiligt am Verfahren der Regional-KODA.

247Teleu, Beitrag zum 50-jährigen Verbandsjubiläum, veröffentlicht im September 1955 in: Im Dienste der Kirche, S. 188-192, AEK Gen. II 6.17 c, 9/91 f. Die Darstellung der Anfänge des damaligen Reichsverbandes sind diesem Beitrag Teleus entnommen.

248Zahn, Amtsträger, Beamte, Angestellte und Arbeiter im katholischen Kirchendienst, S. 23, 24.

249Frank, Dienst- und Arbeitsrecht in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.) HbStKR, Bd. I, 1974, § 15, S. 670, Fn. 5.

250Löhr, Die rechtliche Stellung der Kirchendiener in Preußen.

251Zahlen nach Lührs, Die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommissionen, S. 275, 276.

252Feldhoff, Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Zu ihrer Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung, in: Bergold/Nitsche (Hrsg.), Dienst in der Kirche, S. 158.

253Feldhoff, Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Zu ihrer Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung, in: Bergold/Nitsche (Hrsg.), Dienst in der Kirche, S. 159.

254Feldhoff, Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Zu ihrer Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung, in: Schwaderlapp (Hrsg.) Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 138 f.

255Feldhoff, Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Zu ihrer Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung, in: Bergold/Nitsche (Hrsg.), Dienst in der Kirche, S. 159.

256https://www.zkd-online.de/zkd/6-grundsatzprogramm?showall=&start=3, (aufgerufen am 26.11.2018).

257Wahsner, Kirchlicher Dienst als Lohnarbeit, in: Paech/Stuby (Hrsg.), Wider die „herrschende Meinung“, S. 86.

258Löhr, Die rechtliche Stellung der Kirchendiener in Preußen, S. 34.

259Siehe E. II; dazu auch Wieland, DB 1987, 1633, 1636, der in Fn. 28 auf erste Entwicklungen dieses Gedankens in der Literatur Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre verweist.

Der Dritte Weg in der Retrospektive

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