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2. Transparenzrichtlinie
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Die am 15.12.2004 durch das europäische Parlament und den Rat verabschiedete RL 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) bezweckt die Vereinheitlichung der Transparenzanforderungen hinsichtlich Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Daneben änderte die Transparenzrichtlinie die RL 2001/34/EG[47] und soll gewährleisten, dass alle wichtigen Unternehmensinformationen europaweit veröffentlicht und in Datenbanken zur Einsicht aufbewahrt werden.[48]
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Den Anlegern soll durch die rechtzeitige Veröffentlichung von korrekten und vollständigen Informationen durch die Emittenten eine fundierte Grundlage für Entscheidungen über Investitionen gegeben werden. Durch gesteigerten Anlegerschutz und verbesserte Markteffizienz, dient auch die Transparenzrichtlinie dazu, das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt zu stärken und deren Investitionsbereitschaft zu fördern.
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Die Ziele der Transparenzrichtlinie wurden durch verschiedenen Nachfolgeregelungen verdeutlicht und ergänzt, so durch die am 8.3.2007 beschlossene RL 2007/14/EG[49] mit Durchführungsbestimmungen zu einigen der Vorschriften der Transparenzrichtlinie. Sie zielt maßgeblich ab auf die Offenlegung bedeutender Beteiligungen durch Investoren, Mindestnormen für die europaweite öffentliche Verbreitung vorgeschriebener Informationen, die Publizierung von Finanzdaten in Halbjahresberichten der Emittenten und Mindestanforderungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Drittstaatenvorschriften. Ergänzend dazu ist am 21.3.2008 die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV) in Kraft getreten, welche die RL 2007/14/EG umsetzt.
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Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte primär durch das am 20.1.2007 in Kraft getretene Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG).[50]
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Trotz der Erfolge, die die Transparenzrichtlinie für den Kapitalmarkt erzielt hatte, gab es nach gründlicher Überprüfung Anregungen zur Verbesserung mancher Gebiete der genannten Richtlinie.
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Am 24.10.2010 wurde mit der RL 2010/78/EU eine weitere Änderungsrichtlinie beschlossen mit dem Ziel der Vereinfachung von Verpflichtungen für bestimmte Emittenten, um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital aufnehmen möchten, attraktiver zu machen. Ferner muss die rechtliche Transparenz und Wirksamkeit der bestehenden Transparenzregelung erhöht werden. Dies gilt vor allem für die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen.
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Nach einer längeren Revisionsphase hat das Europäische Parlament zuletzt am 12.6.2013 einen Vorschlag der EU-Kommission zur weiteren Änderung der Transparenzrichtlinie[51] verabschiedet, woraufhin nach Zustimmung des Rates die RL 2013/50/EU am 22.10.2013 erlassen wurde.[52] Die neuen Vorschriften schließen unter anderem Lücken in den bestehenden Angabevorschriften. So ist z.B. um heimliche Übernahmen zu verhindern, die Angabe bedeutenden Besitzes aller Finanzinstrumente, die verwendet werden könnten, um ein wirtschaftliches Eigentum an börsennotierten Unternehmen zu erwerben, erforderlich. Darüber hinaus bezweckt die Neuregelung die Ermutigung zu langfristigem Anlageverhalten und dazu Befreiung von bürokratischen Belastungen. So wurde die Pflicht, vierteljährliche Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen, gestrichen. Die nationalen Gesetzgeber können dies aber weiterhin zulassen, wie dies in Deutschland etwa im Prime Standard an der Frankfurt Wertpapierbörse der Fall ist. Der deutsche Gesetzgeber hat dem teilweise schon vorgegriffen. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) vom 5.4.2011 wurde im damaligen § 25a WpHG (§ 39 WpHG n.F.[53]) eine Regelung zur Publizität von bestimmten Finanzinstrumenten, die einen wirtschaftlichen Zugriff auf das Stimmrecht oder Stimmrechte ermöglichen können wie etwa Cash Settled Options, eingefügt. Die Neufassung beinhaltet schließlich erhebliche Verschärfungen der Sanktionen im Falle von Verstößen, die denen der damals geplanten inzwischen in Kraft getretenen neuen Marktmissbrauchsverordnung entsprechen. Das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie trat in Deutschland am 26.11.2015 in Kraft.[54]