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5. Aktionärsrechterichtlinie

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Die am 3.8.2007 in Kraft getretene Richtlinie über die „Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften“ musste von den Europäischen Mitgliedstaaten bis zum 3.8.2009 in nationales Recht aufgenommen werden. Entstanden ist die Richtlinie durch einen Vorschlag der Europäischen Kommission vom Januar 2006, der durch den Rat der Justizminister der EU am 12.6.2007 angenommen wurde.[62]

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Sinn und Zweck dieser Richtlinie ist es, dass Aktionäre von börsennotierten Unternehmen im Vorfeld Zugang zu wichtigen Informationen einer anstehenden Hauptversammlung erhalten.[63] Weiterer Bestandteil der Richtlinie ist die Regelung der Stimmrechtsabgabe von Aktionären aus der Ferne sowie die Mindestanforderungen für Frage-[64], Vorschlags- und Beschlussvorlagerechte.[65] Auch hier ist im Gegensatz zu den aktienrechtlichen Richtlinien, die es bislang gab, eine Begrenzung auf im regulierten Markt notierte Gesellschaften vorgesehen, es handelt sich also, obwohl in das Gesellschaftsfeld eingegriffen wird, um den Gedanken der Kapitalmarkt-Compliance, der hier umgesetzt wurde.

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Mit dem Ziel insbesondere die langfristige Mitwirkung der Aktionäre und die Transparenz zwischen börsennotierten Gesellschaften und ihren Anlegern zu fördern,[66] wurde die Aktionärsrechterichtlinie im Mai 2017 nach längeren Diskussionen durch die Richtlinie zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie reformiert.[67] Gegenstand der Änderungsrichtlinie sind insbesondere die stärkere Überwachung der Vergütungspolitik für Mitglieder der Unternehmensleitung durch die Aktionäre, die künftig in der Hauptversammlung über das im Unternehmen angewandte Vergütungssystem abstimmen sollen sowie die stärkere Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Parteien („Related Parties Transactions“), die ebenfalls von der Hauptversammlung oder zumindest dem Aufsichtsrat genehmigt werden sollen. Zudem werden sowohl die Transparenzregeln für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater als auch die Beteiligungstransparenz allgemein ausgeweitet. Ausgestaltet als Richtlinie sind die europäischen Vorgaben bis zum 10.6.2019 in nationales Recht umzusetzen. Für die Praxis bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber eingeräumte Wahlrechte ausnutzen und die Umsetzung insgesamt ausgestalten wird.

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