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7. Kapitaladäquanzverordnung und -richtlinie
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Hinsichtlich Compliance-Gesichtspunkten sind die Kapitaladäquanzverordnung[73] und -richtlinie[74] ebenfalls zu beachten. Im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 kam international die Forderung nach einer Stärkung der Widerstandskraft des Bankensystems auf. Aus Sicht des europäischen Gesetzgebers musste eine Erhöhung der Qualität, Quantität und der internationalen Vergleichbarkeit an Eigenmittel der Banken herbeigeführt werden. Zudem sollten neue Liquiditätsregeln für Banken geschaffen werden, die im Krisenfall eine Zahlungsfähigkeit sichern sollten.
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Der europäische Gesetzgeber erließ vor diesem Hintergrund eine Kombination aus Richtlinie und Verordnung, die CRD IV/CRR.[75] Die CRD IV setzte der deutsche Gesetzgeber durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz um, welches am 1.1.2014 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz werden insbesondere zwei Schwerpunkte gesetzt. Einerseits wird der Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und deren Beaufsichtigung geregelt. Andererseits beseitigt das Gesetz die der EU-Verordnung über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute widersprechenden nationalen Regelungen bzw. passt diese an.[76] Auswirkungen ergeben sich konkret auf das Kreditwesengesetz (KWG), die Solvabilitätsverordnung (SolvV) sowie die Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV). Die Konzernabschlussüberleitungs-Verordnung (KonÜV) und die Zuschlagsverordnung wurden zudem aufgehoben.
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Im KWG wurden dabei die Begriffe CRR-Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen und CRR-Institute ins Gesetz eingefügt (§ 1 Abs. 3d S. 1 KWG), wobei der Gesetzgeber auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung selbst verweist. Um das Ziel der einheitlichen aufsichtsrechtlichen Begriffsbildung und damit einer möglichst europaweiten Harmonisierung zu erreichen, gelten die Normen der Verordnung auch für solche Institute, die keine CRR-Institute sind und damit streng genommen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, soweit die jeweiligen Normen auch auf solche Institute passen.[77]
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Im Rahmen des Umsetzungsgesetzes wurde insbesondere § 10c KWG a.F. aufgehoben und es wurden in den §§ 10c–10g KWG verschiedene Vorschriften im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Kapitalpuffers eingefügt. In diesem Zusammenhang wurde in § 1 Abs. 28 KWG die Definition des harten Kapitals unter Verweis auf die Verordnung aufgenommen. Die Kapitalanforderungen haben erhebliche Auswirkungen auf Compliance- und Risikomanagement der betroffenen Institute, müssen diese doch geeignete Maßnahmen treffen, um die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten. Dies kann gerade für kleinere Institute eine erhebliche Herausforderung sein.