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2.Inhalt, Arten

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6Außenwerbung ist ein Teil der umfassenden kommerziellen Kommunikation. Kommerzielle Kommunikation ist jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder in einem freien Beruf ausübt (vgl. dazu § 2 Satz 1 Nr. 5 TMG).22 Die kommerzielle Kommunikation erfasst die kommerzielle (Außen-) Werbung. Kommerzielle (Außen-) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

7Die Außenwerbung ist indessen nicht auf kommerzielle (Außen-) Werbung beschränkt. Sie kann auch gemeinnützige,23 religiöse, politische oder sonstige Werbung zum Inhalt haben (in Form von Anpreisungen oder Ankündigungen).

Beispiel

Anlagen der Außenwerbung sind auch häufig die an Ortseingängen aufgestellten Gottesdienstanzeiger.24 Dasselbe gilt für aufgestellte oder angebrachte Werbeanlagen der politischen Parteien, namentlich (Plakat-) Wahlwerbung.

Recht der Anlagen-Außenwerbung

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