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IV.Außenwerbung; Europäisches Unionsrecht

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11Das europäische Unionsrecht garantiert die Werbefreiheit. Die RL 2006/114/EG28 bezweckt den Schutz von Gewerbetreibenden (Art. 2 lit. d) vor irreführender Werbung (Art. 2 lit. b und Art. 3 RL; RL 84/450/EWG)29 und deren unlauteren Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung (Art. 1 RL). Unter den Begriff „Werbung“ fällt jede (verbale, nonverbale, öffentliche oder individuelle) Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG).

12Die europarechtliche Werbefreiheit stützt sich auf zwei (von vier) EU-Grundfreiheiten,30 nämlich

– auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 bis 62 AEUV),31 da die Werbung als Vertriebsaktivität eine Dienstleistung (Art. 57 AEUV) ist und dadurch geschützt wird,32

Die Dienstleistungsfreiheit (d. h. Dienstleistung ohne Warenlieferung) beinhaltet nach der stRspr nicht nur Diskriminierungs-, sondern auch Beschränkungsverbote; relevante Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind auch Werbeverbote.

– auf die Warenverkehrsfreiheit (Art. 3 und 28 ff. AEUV),33 da der Absatz von Waren als das Ziel einer Werbung zu betrachten ist.34

Recht der Anlagen-Außenwerbung

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