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Finanzierung

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Die Kosten der erzieherischen Hilfen gemäß §§ 27 bis 35 KJHG übernehmen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Kreise, die kreisfreien Städte und je nach Landesrecht ggf. auch kreisangehörige Gemeinden. Diese örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bieten Leistungen der Erziehungshilfe entweder selbst an, und/oder sie finanzieren die entsprechenden Aufwendungen solcher erzieherischen Hilfen, die anerkannte freie Träger der Jugendhilfe durchführen.

Die ambulanten Erziehungshilfen: Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer*in, Sozialpädagogische Familienhilfe sowie eine ambulant durchgeführte Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sind für die betreffenden Leistungsempfänger grundsätzlich kostenfrei, wenn ohne die Hilfe das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet wäre und die jeweilige Hilfe geeignet und notwendig ist. Anders verhält sich dies bei dem teilstationären Leistungsangebot Erziehung in einer Tagesgruppe, bei der Vollzeitpflege, bei der stationären Erziehungshilfe Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen sowie bei der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Im letzten Fall allerdings nur, sofern diese Maßnahme außerhalb der eigenen Familie erfolgt, also beispielsweise in einer vom Jugendhilfeträger eigens zur Verfügung gestellten Wohnung oder im Rahmen eines sogenannten Reiseprojektes.

Bei den teilstationären und vollstationären Hilfen erfolgt eine Kostenbeteiligung, deren Modalitäten in den §§ 90 bis 97 KJHG aufgeführt sind. Von Eltern und/oder den betroffenen Kindern und Jugendlichen wurden Kostenbeiträge zu teilstationären und stationären Erziehungshilfen erhoben, wenn diese im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes dazu in der Lage waren. In der Praxis verfügten jedoch viele Eltern, deren Kinder sich in teilstationären oder stationären Institutionen der Erziehungshilfe aufhielten, nur über ein geringes Einkommen, waren auf Sozialhilfe angewiesen waren und besaßen kein Vermögen. Von finanziell besser gestellten Eltern wurden Kostenbeiträge erhoben. Diese lagen aber in der Regel nicht höher als die häusliche Ersparnis, die durch die Fremdunterbringung eintrat. Durch die Novellierung des KJHG (1. Oktober 2005) wurden die Modalitäten der Kostenbeteiligung neu geregelt. Als Mindestkostenbeitrag gilt nun das Kindergeld, welches z. B. Eltern erhalten, deren Kind sich in einer Einrichtung der stationären Erziehungshilfe aufhält. Ansonsten sind die Kostenbeitragspflichtigen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Höhe der Kostenbeteiligung ergibt sich aus Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe. Eine entsprechende Auflistung befindet sich im Anhang zum § 94 KJHG. Insbesondere für zusammenlebende Elternteile können sich nun erheblich höhere Kostenbeteiligungen ergeben, welche die frühere Regelung der häuslichen Ersparnis deutlich überschreiten (Frankfurter Kommentar 2013, S. 826 ff.). Auch Kinder und Jugendliche können zu Kosten herangezogen werden, wenn sie ein entsprechendes Einkommen haben. Dies trifft beispielsweise auf Jugendliche zu, die eine berufliche Ausbildung absolvieren und eine Ausbildungsvergütung erhalten. Von ihnen wird, bei entsprechender Höhe der Ausbildungsvergütung, ein Teil als Kostenbeitrag zu der teilstationären bzw. der stationären Hilfe zur Erziehung eingefordert.

Von einer Heranziehung der Eltern zu den Kosten kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn beispielsweise sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden (§ 93 Abs. 6 KJHG). Leistungen der Jugendhilfe und namentlich der Hilfen zur Erziehung sind sehr kostenintensiv.

Die Heimerziehung – so wurde bereits im Zehnten Kinder- und Jugendbericht gewarnt – gerät „unter Legitimationsdruck, da sie einen hohen Anteil an den gesamten Jugendhilfekosten ausmacht und daher z. Z. als die kostenintensivste Maßnahme erzieherischer Hilfen gilt. Diskussionen über ambulante und (teil-)stationäre Hilfen scheinen angesichts der schwierigen Haushaltslagen der Kommunen überwiegend unter Kostenüberlegungen zu stehen. Die Gleichrangigkeit der Hilfen als eine Errungenschaft des KJHG sollte jedoch nicht … wieder beliebig zur Disposition gestellt werden“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1998, S. 243).

Im Elften Kinder- und Jugendbericht wurde als Grundsatz für die Verteilung der Ressourcen zukünftiger Kinder- und Jugendhilfe empfohlen, „dass die Ausgaben den Aufgaben zu folgen haben und nicht umgekehrt“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2002, S. 261). Dies wird im aktuellen 17. Bericht nochmals deutlich herausgegriffen und betont, dass „Hilfen für Jugendliche und junge Erwachsene vor allem im Spiegel der Kostenentwicklung betrachtet“ würden. Es würde nur selten überlegt, welchen Bedarf an Hilfen junge Menschen aus prekären Lebenssituationen haben, gerade im Hinblick auf den Ausgleich sozialer Benachteiligungen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2017, S. 440).

Angesichts der Finanzkrisen der öffentlichen Haushalte und der Tendenz einer Ausweitung von Jugendhilfeausgaben mit entsprechenden Kostensteigerungen haben Gesichtspunkte der Verwaltungsreform, die sogenannte Neue Steuerung, auch den Jugendhilfebereich erreicht. Sie führten dort zu einer Qualitätsdebatte, verbunden mit der Forderung nach mehr „Kundenorientierung“ und nach einer besseren Transparenz und Vergleichbarkeit von Leistungen und Kosten.

„Mit der Neuen Steuerung ist eine umfassende Reform der Verwaltung nach Strategien des Managements gemeint, in deren Ergebnis soziale Dienstleitungen bürgerfreundlicher und dezentral gestaltet werden sollen. Zentral ist dabei die Betrachtung des Verwaltungshandelns ausgehend von den Zielen, Produkten, dem Output bzw. den Leistungen für die BürgerInnen. Aufbau, Organisation und Management der Verwaltung sollen dahingehend gestaltet werden“ (Rätz-Heinisch/Schröer/Wolff 2014, S. 212).

Zuvor wurden die Träger bzw. Einrichtungen der erzieherischen Hilfen gemäß §§ 28 bis 35 KJHG für ihre Leistungen in der Regel durch pauschalierte Zahlungen oder durch Pflegesätze honoriert, welche sich an den tatsächlich entstandenen Personal-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten orientierten. Da für eine Institution respektive für einen Träger alle Fälle in gleicher Höhe finanziert werden konnten, blieb der tatsächlich zu leistende Aufwand für einzelne Kinder und Jugendliche außer Betracht. Im Zuge der allgemeinen Spardiskussion sowie der Überlegungen zur Neuen Steuerung und angesichts der geforderten Transparenz und der Vergleichbarkeit von Leistungen und Kosten unterschiedlicher Träger gelten ab 1999 neue gesetzliche Regelungen.

„Der Pflegesatz wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten einer konkreten Einrichtung nach einheitlichen Grundsätzen in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Kalkulationsbasis ist der fiktive künftige Aufwand für eine entsprechend der Leistungsvereinbarung zu erbringende Leistung“ (Schmeller 2017, S. 649).

Das KJHG wurde ergänzt durch die §§ 78a bis 78g, die neuen Regelungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung traten mit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Für den Bereich der Hilfen zur Erziehung sind die teilstationären und stationären Erziehungshilfen von den Neuregelungen betroffen. Ambulante Erziehungshilfen bleiben davon unberührt.

In den entsprechenden Paragraphen wird ausgesagt, dass Leistungen, die ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht werden, nur dann vom öffentlichen Jugendhilfeträger finanziert werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder mit seinem Verband Vereinbarungen getroffen wurden. Genannt werden im Gesetz die Leistungsvereinbarung, die Entgeltvereinbarung und die Qualitätsentwicklungsvereinbarung. Es ist festzustellen, dass eine Qualitätsdebatte in der Jugendhilfe schon seit längerer Zeit geführt wird mit der Differenzierung zwischen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Falls keine Vereinbarung vorliegt, werden die Kosten der Maßnahme nur im begründeten Einzelfall und auf der Grundlage der Hilfeplanung übernommen.

„Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere

Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,

den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,

die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,

die Qualifikation des Personals sowie

die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtungen festlegen“ (§ 78c KJHG auszugsweise).

Die Leistungsangebote müssen geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, die Entgelte entsprechend der festgelegten Leistungs- und Qualitätsvereinbarung leistungsgerecht sein.

Durch diese neuen Finanzierungsregelungen sollten Kosten und Leistungen transparenter werden. Insbesondere auch im Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung wurde eine Kostendämpfung erwartet. „Das Ziel der Kostendämpfung wurde nicht erreicht“ (Frankfurter Kommentar 2013, S. 720).

Im Zusammenhang mit der Diskussion über Leistungsvereinbarungen und der Qualitätssicherung wurde der Begriff der Fachleistungsstunde eingeführt.

„Die Fachleistungsstunde ist eine Verrechnungsform für Leistungsentgelte, die insbesondere bei ambulanten Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe auf der Basis von § 77 SGB VIII angewandt wird. … Die kalkulierten Gesamtkosten eines Leistungsangebots (Personal-, Sach-, Investitions- und Vorhaltekosten) werden dabei bezogen auf eine Zeitstunde berechnet“ (Struck 2017, S. 276).

Die Institutionen der stationären Erziehungshilfe vereinbaren mit dem örtlichen zuständigen Träger der Jugendhilfe die Höhe des Entgelts, welches pro Kind/Jugendlichen und Tag gezahlt wird. In partnerschaftlichen Verhandlungen sollen die Sätze einvernehmlich festgesetzt werden. Einer solchen Entgeltvereinbarung gehen immer eine Leistungsbeschreibung, eine Kostenkalkulation sowie eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung voraus. Das vereinbarte Entgelt für die Grundleistungen deckt die „normale“ Versorgung, die Erziehung und Förderung, das Wohnen, die Freizeitgestaltung etc. eines Kindes oder Jugendlichen innerhalb der stationären Erziehungshilfe ab. Weitere für notwendig erachtete und für den jeweiligen jungen Menschen mit dem Kostenträger im Hilfeplan zu vereinbarende fachliche Leistungen wie beispielsweise eine kontinuierlich notwendige besonders intensive Hausaufgabenbetreuung, heilpädagogische oder psychologische Therapiestunden, Angebote der Motopädagogik und der Spieltherapie, therapeutisches Reiten etc. werden durch Fachleistungsstunden zusätzlich vergütet. Neue Verhandlungen über die Entgelte sind immer mit Qualitätsdialogen verbunden. Die Höhe des täglichen Entgelts für die Grundleistungen beträgt heute durchschnittlich pro Kind/Jugendlichen zwischen 150 bis 190 Euro. Somit kostet ein Heimplatz in der Grundversorgung zwischen 4.500 bis 5.700 Euro pro Monat. Die Kosten pro Fachleistungsstunde liegen, in Abhängigkeit von der Qualifikation des Anbieters, aber auch anderen Faktoren, wie z. B. regionaler Verortung, durchschnittlich zwischen 70 bis 100 Euro. Wenn beispielsweise im Rahmen der Hilfeplanung vereinbart wurde, dass ein bestimmtes Kind eine zweistündige Spieltherapie pro Woche durch eine Heilpädagogin benötigt und eine solche Fachleistungsstunde 85 Euro kostet, dann würde für den Zeitraum dieser besonderen Förderung monatlich ein zusätzlicher Betrag zu den Grundleistungen in Höhe von 640 Euro hinzukommen. Kosten für Intensivwohngruppen mit einem engeren Betreuungsschlüssel oder weitere Spezialangebote mit therapeutischen Leistungen können nochmal deutlich über den Kosten der Regelwohngruppe hinausgehen und zwischen 230 und mehr als 300 Euro pro Tagessatz ausmachen.

Praxis und Methoden der Heimerziehung

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