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I. Arbeitsgerichtliche Realität

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Hierzu seien beispielhaft zwei arbeitsgerichtliche Entscheidungen erwähnt. In beiden Fällen hatte der Betriebsrat anlässlich einer geplanten Betriebsänderung mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen gemäß § 112 BetrVG[9] abgeschlossen, die die Modalitäten der Betriebsänderung mitgestalten sollten (sog. Interessenausgleich).

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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