Читать книгу Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern - Katrin Cosack - Страница 12
2. Urteil des LAG Sachsen 2008
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Anders hat das Sächsische Landesarbeitsgericht[14] im Jahr 2008 einen ähnlich gelagerten Sachverhalt bewertet: Einzelne Mitglieder des Betriebsrats hatten einem Interessenausgleich inklusive Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG im Zusammenhang mit einer Massenkündigung nur unter der Bedingung zustimmen wollen, dass ihre eigene künftige Stelle mit einer höherwertig klingenden Bezeichnung versehen wurde, damit ihre Chancen bei potentiellen Bewerbungen sich dadurch erhöhten. Dies sagte die Arbeitgeberseite zu unter der Voraussetzung, dass diese Betriebsratsmitglieder ihren Widerstand gegen den Interessenausgleich aufgeben würden. Hierauf ging der Betriebsrat ein, die Kündigungen der auf der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer wurden ausgesprochen. Das LAG Sachsen hat darin zwar eine verbotene Begünstigung der Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 S. 2 BetrVG gesehen, die das Grundgeschäft (die Begünstigung) vernichte. Gleichwohl habe dies aber nicht die Nichtigkeit des Interessenausgleichs als solchen zur Folge. Denn die Begünstigungsvereinbarung wirke nur zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen begünstigten Betriebsratsmitgliedern, erfasse aber nicht auch den zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat als Gremium vereinbarten Interessenausgleich. Dabei stützt sich das Gericht darauf, dass der Inhalt des Interessenausgleichs nicht beeinflusst worden sei, da die vom Betriebsrat gestellte Bedingung keinen Eingang in den Interessenausgleichsvertrag gefunden habe. Dass diesem aber nur aufgrund der vorher ausgehandelten Begünstigung einiger seiner Mitglieder überhaupt vom Betriebsrat zugestimmt wurde, berücksichtigt das Gericht nicht. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen.[15]
Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum? › A. Einführung in die Problematik und Ausblick auf den Gang der Untersuchung › II. Strafrechtliche Annäherung