Читать книгу Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern - Katrin Cosack - Страница 20
1. Autonomie der Betriebsparteien
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So klingt bei vielen Äußerungen die Auffassung mit, dass die mühsam errungene Anhebung der Arbeitnehmer auf das Kräfteniveau der Arbeitgeberseite es rechtfertige, bzw. sogar regelrecht fordere, dass man die Parteien ungestört ihre eigenen Lösungen finden lässt. In diesem Sinne formulierte Klee bereits 1922 die hehre These, die Gesundung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse hänge nicht in erster Linie von den Mitteln der Strafjustiz ab, sondern von dem Geist der Gemeinschaft, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst an diese Aufgabe herangingen.[18]
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Und Sinzheimer stellte in seinem Vortrag anlässlich des 35. Deutschen Juristentages im Jahr 1928 fest: „Ein Eingreifen des Strafrichters in die feinnervigen kollektiven Rechtsbeziehungen unserer Zeit kann nur Schaden stiften. Das kollektive Recht ist autonomes Recht. Es will und kann sich selber schützen.“[19]
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Und wenngleich sich dieses Verständnis seitdem geändert habe und in neuerer Zeit die Tarifparteien nicht eben selten nach staatlicher Hilfe und Schutz auf dem Arbeitsmarkt verlangten,[20] so möchte man doch den Staat in seiner sanktionierenden Funktion möglichst aus den Betrieben heraushalten.[21]
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Dabei glaubt man sich offenbar guten Gewissens darauf berufen zu können, dass der deutsche Staat mit der Schaffung des Betriebsverfassungsgesetzes für seine Arbeitnehmer bereits mehr getan hat, als in anderen europäischen Ländern zum Schutz der Arbeitnehmer unternommen wird.[22] Mit dem Betriebsrat, der das Vertretungsorgan der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes darstellt, hat man den Arbeitnehmern einen Fürsprecher zur Seite gestellt, der als Garant der Wahrnehmung ihrer Rechte fungieren soll.[23] Ob er dies tatsächlich tut und was er mit dem Arbeitgeber aushandelt, möchte der Außenstehende oftmals gar nicht ganz genau wissen. Solange der Betrieb funktioniert und alle Beteiligten weitgehend zufrieden sind oder jedenfalls scheinen, wird kein Anlass gesehen, dieses in sich geschlossene System von außen, und gar durch den Staatsanwalt, zu stören.