Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 15
II. Arbeitnehmereigenschaft oder § 5 III ArbGG?
Оглавление9
Obwohl ein Aut-aut-Fall vorliegt, könnte ausnahmsweise dennoch auf die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft der A im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu verzichten sein.
Gem. § 5 III ArbGG gelten nämlich auch Handelsvertreter als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn sie
• | zu den Handelsvertretern i. S. d. § 92a HGB gehören und |
• | während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses durchschnittlich nicht mehr als 1000,– € im Monat verdient haben. |
A ist gem. dem mit V geschlossenen Vertrag eine sog. Einfirmenvertreterin i. S. d. § 92a I HGB. Sie darf lediglich für V und nicht für andere Versicherungsunternehmen tätig werden. Weiter hat sie in den letzten zwei Jahren monatlich lediglich 900,– € verdient. Sie bleibt damit unter der in § 5 III 1 ArbGG vorgesehenen Verdienstgrenze.
Es ist zwar auch möglich, dass es auf diese vertraglichen Vereinbarungen nicht ankommt, und A stattdessen wegen der engen Weisungsbindung als Arbeitnehmerin anzusehen ist. In diesem Fall wäre jedoch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ebenfalls, nämlich nach § 5 I 1 ArbGG gegeben. Über den Status der A muss daher im Rahmen der Zulässigkeit nicht entschieden werden.[4]
Exkurs/Vertiefung: Die – vielfach umfangreiche und schwierige – Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft kann weiter unterbleiben, wenn es sich gem. § 5 I 1, 2. Alt. ArbGG um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. Dazu unter Frage 2. Bei einem Handelsvertreter kann nach herrschender Ansicht[5] auf die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht abgestellt werden, da § 5 III ArbGG eine speziellere Regelung darstellt, die § 5 I 1, 2. Alt. ArbGG verdrängt.