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B. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

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Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (§§ 48 Ia, 46 II ArbGG, §§ 12 ff. ZPO), seine instanzielle Zuständigkeit (§ 8 ArbGG), die Parteifähigkeit der A (§ 46 II ArbGG, § 50 ZPO), ihre Prozessfähigkeit (§ 46 II ArbGG, §§ 51 I, 52 ZPO) und ihre Postulationsfähigkeit (§ 11 ArbGG) nicht gegeben wären.

Es ist davon auszugehen, dass A den Vergütungsanspruch ordnungsgemäß als Leistungsklage erhebt (§ 46 II ArbGG, §§ 253, 256 ZPO).

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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