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II. Besonderheiten der Klausur im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht

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In der arbeitsrechtlichen Klausur ist zunächst zu beachten, dass das Arbeitsrecht über eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsquellen auf unterschiedlichen Hierarchieebenen verfügt (insbesondere Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag). Diese Ebenen müssen dem Klausurschreiber bekannt sein und er muss wissen, wie sich die Ebenen zueinander verhalten (vgl. dazu Fall 3, Repetitorium I., Rz. 59 f.).

Relevant wird dies besonders bei Klausuren, in denen wie bei den meisten zivilrechtlichen Klausuren danach gefragt ist, ob eine Person einen Anspruch gegen eine andere hat (sog. Anspruchsklausur). Diese Klausuren stellen in der Technik daher für den Examenskandidaten zunächst keine Schwierigkeit dar. Der Bearbeiter sollte sich jedoch vergegenwärtigen, dass in einem Gutachten sämtliche Anspruchsgrundlagen genannt und geprüft werden müssen. Sollten mehrere Anspruchsgrundlagen gegeben sein, ist zu fragen, wie sie sich zueinander verhalten. Im Zweifel gilt das Günstigkeitsprinzip.

Häufiger noch als Anspruchsklausuren werden im Arbeitsrecht Klausuren gestellt, in denen danach gefragt wird, ob das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch besteht oder ob dieses beendet wurde. In diesem Fall muss die Wirksamkeit der beendenden Maßnahme geprüft werden. Auch hier ist selbstverständlich ein Obersatz zu bilden.

Ganz überwiegend geht es in solchen Klausuren um die Wirksamkeit einer Kündigung. Für den arbeitsrechtlich versierten Studierenden ist dies von Vorteil, da die Kündigung in aller Regel nach einem festen Schema geprüft wird (vgl. Fall 6, Repetitorium I., Rz. 109). Der Prüfungsaufbau steht damit grundsätzlich fest.

Gerade in kündigungsrechtlichen, aber auch in anderen arbeitsrechtlichen Klausuren wird häufig nach den Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage (des Arbeitnehmers) gefragt, so dass Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen sind. In der Regel werden (sofern nicht der jeweilige Prüfungsstoff auch im Verfahrensrecht einen Schwerpunkt setzt) in der Zulässigkeitsprüfung keine besonderen Schwierigkeiten liegen. Es wird aber erwartet, dass die Prüfungsreihenfolge bekannt ist und dass der Kandidat die relevanten Normen des ArbGG kennt und mit ihnen arbeiten kann.

Schließlich sollte sich der Bearbeiter vergegenwärtigen, dass im Arbeitsrecht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein besonderes Gewicht zukommt. Da es kein umfassendes Arbeitsvertragsgesetz gibt und sich das Arbeitsrecht zudem ständig im Fluss befindet, orientiert sich die Praxis sehr stark an den Vorgaben des BAG und des EuGH. Ein Abweichen von einer Ansicht des BAG oder des EuGH, das zu einer Veränderung der Prüfungsreihenfolge und/oder der Schwerpunktsetzung führt, sollte deshalb in einer Examensklausur unterbleiben.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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