Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 21
I. Voraussetzungen aus § 1 BUrlG
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Voraussetzung dafür ist nicht, dass A Arbeitnehmerin ist. Es genügt, dass sie gem. § 2 S. 2 1. Halbs. BUrlG als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist.
Die Voraussetzungen der Arbeitnehmerähnlichkeit sind im BUrlG nicht definiert. Eine Legaldefinition findet sich in § 12a I Nr. 1 TVG. Danach sind arbeitnehmerähnlich solche Selbstständige, die
• | wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig sind und |
• | vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. |
Diese Definition kann im Rahmen des BUrlG herangezogen werden. Die übrigen Voraussetzungen, die § 12a TVG nennt, werden von der Legaldefinition nicht erfasst. Sie können jedoch als Indizien für das Vorliegen von Arbeitnehmerähnlichkeit herangezogen werden.
A bestreitet ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch ihre Tätigkeit für V. Anderen Beschäftigungen geht sie nicht nach. Somit ist sie wirtschaftlich von V abhängig.
Zudem müsste A sozial schutzbedürftig sein. Von sozialer Schutzbedürftigkeit geht die Rechtsprechung aus, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur im Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.[6] Vorliegend spricht dafür insbesondere, dass A die der V geschuldeten Leistungen persönlich und ohne Mitarbeit eigener Arbeitnehmer erbringt und sie ausschließlich für V tätig wird.
A ist also (mindestens) als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren. Ob sie darüber hinaus den Status einer Arbeitnehmerin erreicht, kann dahinstehen.