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III. Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2GG; §§ 1, 2 StGB; Art. 7 Abs. 1EMRK)

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21Da die Strafgesetzgebung ebenso wie die Strafrechtsanwendung besonders eingriffsintensive Formen staatlichen Handelns darstellen, bedürfen sie einer eindeutigen Begrenzung. Diese soll insbesondere das Gesetzlichkeitsprinzip liefern, welches in § 1 StGB nicht nur an den Beginn des Strafgesetzbuches gestellt, sondern in Art. 103 Abs. 2GG auch verfassungsrechtlich verankert ist. Ferner begründet Art. 7 Abs. 1EMRK auch auf völkerrechtlicher Ebene eine Verpflichtung zur Achtung des Gesetzlichkeitsprinzips.[26] Gegenstand des Gesetzlichkeitsprinzips ist gemäß § 1 StGB, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde – nulla poena sine lege. Daraus werden insgesamt vier zentrale Schutzprinzipien für die Adressaten der Verbots- und Gebotsnormen des Strafrechts abgeleitet, die teilweise durch den Gesetzgeber, teilweise durch die Organe der Judikative zu beachten sind:

 keine Strafe ohne (formelles) Gesetz, d.h. der Ausschluss strafbegründenden (sowie strafschärfenden) Gewohnheitsrechts (lex scripta),

 das Bestimmtheitsgebot (lex certa),

 das Rückwirkungsverbot (lex praevia),

 das Analogieverbot (lex stricta).

Strafrecht Allgemeiner Teil

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