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|20|1. Grundprinzip: Territorialitätsprinzip
Оглавление61Im Ausgangspunkt ist der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts nach dem in § 3 StGB niedergelegten Territorialitätsprinzip zu bestimmen. Danach gilt deutsches Strafrecht für alle Taten, die im Inland begangen werden, bei denen also der Tatort (oder bei mehreren Tatorten mindestens einer) im Inland liegt. Zum Inland gehören in erster Linie das gesamte Staatsgebiet der BRD mit seinen Eigen- und Küstengewässern sowie der über diesen Flächen befindliche Luftraum und das Erdinnere.[56] Ob der Tatort im Inland liegt, ist auf der Grundlage von § 9 StGB zu ermitteln. Nach § 9 Abs. 1 StGB ist die Tat sowohl am Handlungsort als auch an dem Ort begangen, an dem der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Zu beachten ist, dass Handlungsort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB nur derjenige Ort ist, an dem der Täter die seine Strafbarkeit begründende Handlung vorgenommen hat. Orte der Deliktsvorbereitung, an denen der Täter sich auf Handlungen beschränkt hat, welche die spätere Deliktsbegehung lediglich vorbereiten sollen, die aber selbst kein tatbestandliches Unrecht verwirklichen, bleiben außer Betracht. Ebenso liegt der Erfolgsort grundsätzlich nur dort, wo der gesetzlich umschrieben Erfolg eingetreten ist. Der Eintritt eines außertatbestandlichen Erfolges, welcher sich nicht auf die strafrechtliche Beurteilung des Geschehens auswirkt, begründet daher keinen zusätzlichen Erfolgsort.[57]
62Zusammenfassend ergibt sich aus der Gesamtschau von § 3 und § 9 Abs. 1 StGB, dass deutsches Strafrecht regelmäßig dann Anwendung findet, wenn der Täter die zum Erfolg führende Handlung im Inland vorgenommen hat und/oder der tatbestandliche Erfolg im Inland eingetreten ist.