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2. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip

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70Über die §§ 4–7 StGB kann deutsches Strafrecht in bestimmten Konstellationen auch dann Anwendung finden, wenn weder Handlungs- noch Erfolgsort im Inland liegen und daher der nach dem Territorialitätsprinzip erforderliche Anknüpfungspunkt fehlt.[73] § 4 StGB enthält das sog. Flaggenprinzip, wonach deutsches Strafrecht für alle Taten gilt, die auf Schiffen oder Luftfahrzeugen begangen werden, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der BRD zu führen.

71Die §§ 5 und 6 StGB enthalten jeweils einen Katalog von Straftaten, auf die deutsches Strafrecht auch dann Anwendung findet, wenn Sie im Ausland begangen werden. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 5 StGB beruht auf dem Staatsschutz-, dem Individualschutz-, dem aktiven Personalitäts- sowie dem Domizilprinzip. Zum Schutz bestimmter inländischer |24|Kollektiv- bzw. Individualrechtsgüter bzw. im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Täters oder den innerdeutschen Wohnsitz des Täters bzw. des Opfers soll deutsches Strafrecht für bestimmte Straftaten unabhängig davon Anwendung finden, ob der Tatort im In- oder Ausland begründet ist. Unerheblich für die Anwendung von § 5 StGB ist ferner, ob die Tat nach dem Recht des Tatorts unter Strafe steht. Demgegenüber ist § 6 StGB Ausdruck des Weltrechtsprinzips. Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ist hier, dass sich die benannten Taten gegen international anerkannte Werte richten, so dass die Strafverfolgung im Interesse der gesamten Staatengemeinschaft liegt.

72§ 7 StGB ist Ausdruck des aktiven und passiven Personalitätsprinzips sowie des Prinzips der stellvertretenden Strafrechtspflege. Mindestvoraussetzung für die einzelnen Varianten des § 7 StGB ist, dass die Auslandstat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. § 7 Abs. 1 StGB bringt das passive Personalitätsprinzip zum Ausdruck, wonach deutsches Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet, die sich gegen einen Deutschen richten. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB sieht im Sinne eines eingeschränkten aktiven Personalitätsprinzips die Geltung des deutschen Strafrechts auch für Auslandstaten vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst im Rahmen stellvertretender Strafrechtspflege Fälle der Nicht-Auslieferung von Ausländern.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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