Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Klaus Hoffmann-Holland - Страница 31

|36|c) Adäquanztheorie

Оглавление

104Einen anderen Ansatz zur Bestimmung der Kausalität liefert die Adäquanztheorie.[104] Nach dieser sind nur solche Bedingungen kausal, die nach der Lebenserfahrung allgemein geeignet sind den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Regelwidrige, völlig atypische Kausalverläufe sollen vom objektiven Tatbestand nicht umfasst sein.

105Die Adäquanztheorie ist im Zivilrecht herrschend, hat sich aber im Strafrecht zu Recht nicht durchgesetzt. Denn sie vermischt die naturwissenschaftliche Kausalitätsfeststellung mit der Wertungsfrage der Adäquanz. Dadurch werden aber keine klaren Unterscheidungen ermöglicht. Auch erscheint fraglich, ob die Adäquanztheorie überhaupt als „echte“ Kausalitätstheorie einzuordnen ist, oder ob sie nicht lediglich eine Einschränkung der auf der Grundlage der Äquivalenztheorie ermittelten Ergebnisse bewirkt.[105]

Strafrecht Allgemeiner Teil

Подняться наверх