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d) Relevanztheorie

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106Vereinzelt wird vorgeschlagen, den Kausalzusammenhang auf der Grundlage der Relevanztheorie zu ermitteln.[106] Diese will die Ursächlichkeit zunächst nach dem Gedanken der Äquivalenztheorie bestimmen, um anschließend solche Geschehensabläufe von der Haftung auszunehmen, die keine strafrechtliche Relevanz aufweisen.

107Gegen diesen Ansatz spricht insbesondere seine begriffliche Unbestimmtheit. So mag es noch einleuchten, das Zeugen eines Kindes, das sich im weiteren Verlauf seines Lebens zu einem Intensivtäter entwickelt, als strafrechtlich irrelevant einzuordnen. Wo in sonstigen Bereichen die Grenze der strafrechtlichen Relevanz und damit der Zurechenbarkeit überschritten wird, hängt indes von der zunächst zu leistenden Interpretation des Schutzzwecks des konkret betroffenen Tatbestandes ab. Ebenso wie die Adäquanz- liefert auch die Relevanztheorie darüber hinaus keine Ersetzung, sondern lediglich eine Ergänzung der Äquivalenztheorie.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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