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III. Objektive Zurechnung

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128Legt man bei der Prüfung der Kausalität die Äquivalenztheorie zugrunde, so führt dies infolge der von dieser angenommenen Gleichwertigkeit sämtlicher Bedingungen zu einer Erfolgszurechnung auch für solche Verhaltensweisen, die lediglich eine ganz entfernte Ursache für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges gesetzt haben und insbesondere im gesamtdeliktischen Geschehen eine eindeutig untergeordnete Rolle spielen (vgl. schon oben Rn. 101.). Da Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Haftung aber nicht ein rein naturwissenschaftlicher Ursachenzusammenhang sein kann, sondern vielmehr erforderlich ist, dass der eingetretene Erfolg gerade dem Täter als „sein Werk“ zuzurechnen ist, entspricht es einhelliger Auffassung, dass die auf der Grundlage der Conditio-sine-qua-non-Formel gewonnenen Ergebnisse einer |43|haftungseinschränkenden Korrektur bedürfen.[122] Uneinheitlich beantwortet wird indes, ob die Einschränkung bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestandes zu erfolgen hat, oder ob es sich hierbei primär um ein Problem des Vorsatzes handelt, welches die subjektive Erfolgszurechnung betrifft.[123] Richtigerweise geht die vorherrschende Auffassung in der Literatur davon aus, dass die Korrektur bereits im objektiven Tatbestand vorzunehmen und damit (im strafrechtlichen Gutachten) unmittelbar im Anschluss an die Feststellung der Kausalität zu erörtern ist.[124] Ob der Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges dem Täter als sein Werk zugerechnet werden kann, ist bspw. dann fraglich, wenn das Opfer selbst oder ein Dritter wesentlich zum Schadenseintritt beigetragen hat. Da diese Fragestellung eindeutig an eine objektive Betrachtung des Geschehens anknüpft, führt allein die Verortung im objektiven Tatbestand zu sachgerechten Ergebnissen.

129Die sich hiernach unmittelbar an die Kausalitätsprüfung anschließende Feststellung der objektiven Zurechnung ist an der Frage orientiert, ob der strafrechtlich relevante Erfolg gerade auf einem vorwerfbaren Verhalten des Täters beruht.[125] Die im Gutachten zugrunde zu legende Definition der objektiven Zurechnung lautet daher: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr für den Erfolgseintritt geschaffen hat, die sich in tatbestandsmäßiger Weise im konkreten Erfolg realisiert hat. Diese allgemeine Formel der objektiven Zurechnung muss in einer Reihe von Fallgruppen konkretisiert werden, die teilweise die Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahrschaffung, teilweise die Prüfung der Realisierung der Gefahr im tatbestandlichen Erfolg betreffen.[126]

Strafrecht Allgemeiner Teil

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