Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Klaus Hoffmann-Holland - Страница 27
Оглавление|33|2. Kapitel Tatbestand
I. Überblick
94Die Grundlage strafrechtlichen Unrechts bildet die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes.[95] Erst der Umstand, dass eine Person (möglicherweise) die tatbestandlichen Voraussetzungen einer bestimmten Strafnorm erfüllt, also bspw. vorsätzlich einen anderen Menschen tötet (vgl. § 212 Abs. 1 StGB), bietet Anlass, der Frage nach einer etwaigen Strafbarkeit nachzugehen. Insbesondere werden die Prüfungspunkte „Rechtswidrigkeit“ und „Schuld“ überhaupt erst dann relevant, wenn feststeht, dass eine Person tatsächlich tatbestandsmäßig gehandelt hat. Wer durch sein Verhalten keinen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, muss sich also gar nicht erst auf einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund berufen, um seine Straflosigkeit zu begründen, da als Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ein Verhalten solange erlaubt ist, wie es nicht ausdrücklich verboten ist.
95Der Tatbestand wird durch ein Zusammenspiel von Elementen aus dem Besonderen und dem Allgemeinen Teil des Strafrechts geprägt. Die speziellen Voraussetzungen aus dem Besonderen Teil konkretisieren das allgemeine Schema aus Tab. 2 (Rn. 43). So ergibt sich bspw. als Schema für den Tatbestand des Totschlages nach § 212 Abs. 1 StGB, der als Taterfolg den Tod eines anderen Menschen voraussetzt:
Tab. 3:
96Tatbestand des Totschlags
1. | objektiver Tatbestand |
ein anderer Mensch | |
Tod | |
Kausalität | |
objektive Zurechnung | |
2. | subjektiver Tatbestand |
Vorsatz |
97|34|Aus dem Allgemeinen Teil sind im Rahmen des objektiven Tatbestands bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten somit die Kausalität und die objektive Zurechnung zu prüfen, im subjektiven Tatbestand der Vorsatz. Kausalität und objektive Zurechnung haben die Frage zum Gegenstand, wie die Handlung des Täters mit einem bestimmten Erfolg objektiv verknüpft ist. Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (bei § 212 Abs. 1 StGB: Der Tod eines Menschen) begründet noch nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, vielmehr muss der Erfolg gerade vom Täter kausal und objektiv zurechenbar verursacht worden sein.[96]