Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Klaus Hoffmann-Holland - Страница 30
b) Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
Оглавление102Eine Möglichkeit, der ausufernden Weite der Äquivalenztheorie zu begegnen, besteht darin, dass man bei der Feststellung der Kausalität von vornherein eine andere Kausalitätstheorie zugrunde legt. Diesen Ansatz verfolgen bspw. die Anhänger der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung.[102] Diese geht zwar ebenso wie die Äquivalenztheorie von der Gleichwertigkeit aller Bedingungen aus. Statt aber im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel zu prüfen, ob eine Handlung hinweggedacht werden kann, fragt sie, ob der eingetretene Erfolg mit der Handlung (durch eine Reihe von nachfolgenden Ereignissen) nach den bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden war.[103]
103Die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung hat in der Literatur vielfachen Zuspruch erfahren. Ob sie tatsächlich geeignet ist, den gegen die Äquivalenztheorie erhobenen Einwand der Uferlosigkeit zu umgehen, muss jedoch bezweifelt werden. Denn auch auf ihrer Grundlage bleiben ganz entfernte Bedingungen eines Erfolgseintritts für diesen ursächlich, solange sich nur nach den bekannten Naturgesetzen eine notwendige Verbindung feststellen lässt.