Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Klaus Hoffmann-Holland - Страница 43
b) Risikoverringerung
Оглавление132Eine rechtlich missbilligte Gefahr wird nicht geschaffen, wenn der Handelnde das Risiko einer bereits anderweitig in Gang gesetzten Kausalkette lediglich verringert.[128] Dies ist etwa dann der Fall, wenn B einen Axthieb in Richtung des Kopfes von O ausführt und es dem A durch sein Eingreifen gelingt, den Hieb auf die Schulter des O umzulenken. Hier ist das Handeln des A zwar kausal für die Körperverletzung in ihrer konkreten Gestalt. Jedoch sind die durch den Hieb auf die Schulter verursachten Verletzungen ihm nicht objektiv zurechenbar, da er durch sein Verhalten das Risiko des Todeseintritts verringert und somit keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat.
133Der Ausschluss der objektiven Zurechnung greift auch, wenn ein Erfolg lediglich hinausgezögert wird, z.B. durch einen Arzt, der durch medizinisch indizierte Maßnahmen den Tod eines Menschen um einige Tage verzögert. Demgegenüber entfällt die objektive Zurechnung unter dem Gesichtspunkt der Risikoverringerung dann nicht, wenn durch die Rettungsmaßnahme zwar eine Gefahr verringert oder beseitigt, hierdurch aber eine neue und eigenständige Gefahr geschaffen wird.[129] Wenn etwa der Feuerwehrmann A das Kind O vor dem Tod in den Flammen rettet, indem er es aus dem 4. Stock des brennenden Hauses wirft, hat A die Verletzungen und damit die Körperverletzung, die O infolge des Wurfs aus dem Fenster erleidet, objektiv zurechenbar verursacht. Ob A sich tatsächlich gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, ist hiermit indes noch nicht entschieden, vielmehr kommt eine Rechtfertigung aufgrund mutmaßlicher Einwilligung oder Notstands nach § 34 StGB in Betracht.