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II. Kausalität

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98Die Prüfung der Kausalität dient der Feststellung, ob der Täter für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges ursächlich geworden ist, dass also zwischen seinem Verhalten und dem Erfolg ein naturgesetzlicher Zusammenhang besteht.[97] Es sollen solche Handlungen von der weiteren Strafbarkeitsprüfung ausgenommen werden, die schon keinerlei Bedingung für den Erfolgseintritt gesetzt haben.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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