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3. Leitentscheidungen

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73BGHNJW1991, 2498; Anwendung der §§ 3, 9 StGB bei Mittätern, Gehilfen und Nebentätern: Ein Generalmajor des Ministeriums für Staatsicherheit (MfS) der DDR bewirkt zusammen mit zwei Mitarbeitern des BND, dass in den Jahren 1974–1988 die jährlich vom BND herausgegebenen militärischen Lageberichte Ost an die Führung der DDR weitergeleitet werden. Der Generalmajor wird hierbei nur innerhalb des Staatsgebiets der DDR tätig, während die Mitarbeiter des BND auch innerhalb der BRD aktiv werden. – Unabhängig davon, ob der Generalmajor als Mittäter, Nebentäter oder lediglich als Gehilfe zur Tat nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Landesverrat) anzusehen ist, findet auf sein Verhalten bundesdeutsches Strafrecht nach §§ 3, 9 StGB Anwendung. Auch dem außerhalb der BRD handelnden Mittäter wird das Verhalten der im Inland agierenden Tatbeteiligten zugerechnet, so dass der durch das Tätigwerden der Mitarbeiter des BND begründete innerdeutsche Handlungsort auch dem Generalmajor zugerechnet werden kann. Im Fall der Beihilfe würde sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 9 Abs. 2 StGB ergeben, wonach die Teilnahme auch am Begehungsort der Haupttat begangen ist. Ist der Generalmajor als Nebentäter anzusehen, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts daraus, dass es sich bei § 94 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt und die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils für die BRD im Inland eingetreten und daher der Erfolgsort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB im Inland begründet ist.

74|25|BGHSt 42, 275, 276f.; Aktives Personalitätsprinzip (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB): Ein Westberliner Bürger erklärt sich im Jahr 1978 dazu bereit, für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR zu arbeiten. Als er 1982 erfährt, dass ein bekannter Athlet aus der DDR fliehen möchte, meldet er dies beim MfS, woraufhin der Athlet festgenommen und wegen „Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt im schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. – Auf das Verhalten des Westberliner Bürgers findet deutsches Strafrecht über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB Anwendung, so dass dieser aufgrund der Informierung des MfS und der anschließenden Inhaftierung des Athleten als „Täter hinter dem Täter“ wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (§§ 239, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) bestraft werden kann. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert neben der deutschen Staatsangehörigkeit des Täters, dass die Tat auch am Tatort unter Strafe steht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Zwar setzte eine strafbare mittelbare Täterschaft nach § 22 Abs. 1 StGB-DDR zwingend den Einsatz eines „selbst nicht verantwortlich“ Handelnden voraus, so dass der Westberliner Bürger nach DDR-Strafrecht nicht als „Täter hinter dem Täter“ bestraft werden könnte. Für § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB reicht es jedoch aus, dass das Tatortrecht unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Bestrafung für die Tat vorsieht, was in § 131 StGB-DDR für die Freiheitsberaubung der Fall war.

75BGHSt 46, 212, 220ff.; Erfolgsort bei abstrakt-konkreten Gefährungsdelikten: Ein australischer Staatsbürger stellt von Australien aus wiederholt Artikel ins Internet, in denen er den Holocaust leugnet. – Der BGH wendet deutsches Strafrecht nach § 3 i.V.m. § 9 StGB an. Der Eintritt des Erfolges im Sinne des § 9 StGB erfolge bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten dort, wo die Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB käme es insoweit auf die konkrete Eignung zur Friedensstörung in der BRD an, die bei Verbreitung der den Holocaust leugnenden Inhalte übers Internet zu bejahen sei.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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