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|41|3. Leitentscheidungen

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122BGHSt 1, 332, 333; Kausalität bei Erfolgsqualifikationen: Der Täter versetzt einem Kaufmann einen kräftigen Schlag auf die linke Gesichtshälfte, ohne hierbei einen Todeseintritt für möglich zu halten. Infolge des Schlages erleidet der Kaufmann eine Gehirnerschütterung, die zum Einriss von Blutadern der Hirnhäute und hierdurch zu seinem Tod führt. – Der Tod des Kaufmanns ist dem Täter im Rahmen einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zuzurechnen. Auch bei den Erfolgsqualifikationen bestimmt sich der Ursachenzusammenhang zwischen Verwirklichung des Grunddeliktes und Eintritt der schweren Folge nach der Bedingungstheorie, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Schlag nach allgemeiner Lebenserfahrung generell dazu geeignet war, den Tod zu verursachen.

123BGHSt 2, 20, 23ff.; Hypothetische Kausalität: Ein Polizeipräsident verfügt gegenüber vier Personen die Einweisung in ein Konzentrationslager, wo drei von ihnen ums Leben kommen. Hätte er die Einweisung nicht angeordnet, wäre diese mit hoher Wahrscheinlichkeit durch seine vorgesetzte Behörde erfolgt. – Trotz dieser „Reserveursache“ ist die Einweisungserklärung des Polizeipräsidenten ursächlich für den Todeseintritt. Eine Handlung kann auch dann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, wenn die hypothetische Möglichkeit besteht, dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde.

124BGHSt 30, 228, 231f.; Hypothetische Kausalität: Ein KFZ-Führer fährt mit überhöhter Geschwindigkeit in eine ordnungsgemäß gesicherte Unfallstelle und verletzt dort zwei Personen. Wäre er mit einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren, hätte er den Unfall vermeiden können. Stattdessen wäre jedoch der nach ihm fahrende Fahrzeugführer in die Unfallstelle gefahren und hätte zumindest eine der anwesenden Personen verletzt. – Das pflichtwidrige Verhalten des KFZ-Führers ist ursächlich für die Verletzung beider Personen. Der Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass bei ordnungsgemäßem Fahrverhalten seinerseits ein anderer Fahrzeugführer in die Unfallstelle gefahren wäre und dort die (teilweise) identischen Personenschäden herbeigeführt hätte.

125BGHSt 37, 106, 114, 130ff.; Kausalität bei Kollegialentscheidungen (hierzu bereits Rn. 110): Die vier Geschäftsführer einer GmbH stimmen dafür, Ledersprays zu vertreiben. Die Beschlüsse der GmbH werden mit einfacher Abstimmungsmehrheit getroffen, d.h. auch für den Fall, dass ein Geschäftsführer mit „Nein“ gestimmt hätte, wären die Ledersprays aufgrund des Abstimmungsverhaltens der anderen drei vertrieben worden. – Kommt es infolge der Verwendung der Sprays zu Gesundheitsschädigungen der Verbraucher, ist das Abstimmungsverhalten jedes Geschäftsführers trotz der geltenden Abstimmungsregeln dafür ursächlich. Zwar hätte ein abweichendes Stimmverhalten nichts am Zustandekommen des Beschlusses geändert, jedoch setzt jeder, der nur durch Zusammenwirken mit anderen eine zur Schadensabwendung erforderliche|42| Maßnahme herbeiführen kann, eine Ursache für das Unterbleiben der gebotenen Maßnahme, wenn er es trotz seiner Mitwirkungsbefugnis unterlässt, auf ihr Zustandekommen hinzuwirken.

126BGHSt 39, 195, 198f.: Alternative Kausalität: Der Täter schießt in Tötungsabsicht auf das Opfer, wobei die Verwundungen, die dieses dabei erleidet, geeignet sind, den Tod herbeizuführen. Kurz darauf schießt der Täter erneut auf das Opfer, wobei dieses andere Verletzungen erleidet, die aber wiederum für sich genommen geeignet sind, den Tod herbeizuführen. Das Opfer stirbt infolge des „Zusammentreffens“ der Verletzungsfolgen. – Beide Schüsse sind kausal für den Todeseintritt. Zwar tritt dieser durch ein Zusammenwirken der beiden Schüsse ein, wäre aber auch durch die separate Wirkung eines jeden Schusses eingetreten. Bereits der erste Schuss führt damit zu einem vollendeten Tötungsdelikt, da seine Wirkung nur alternativ, nicht jedoch kumulativ mit der des zweiten Schusses hinweggedacht werden kann, ohne dass der Todeserfolg entfiele.

127BGHSt 49, 1, 3ff.; Hypothetische Kausalität (vgl. auch Rn. 116): Die verantwortlichen Ärzte einer psychiatrischen Klinik gewähren einem zwangsweise eingewiesenen Patienten Ausgang, den dieser zur Begehung mehrerer Gewalttaten missbraucht. Hätten sie den Ausgang nicht genehmigt, wäre es dem Patienten aufgrund der schlechten Sicherung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes gleichwohl gelungen, die Klinik zu verlassen. – Die von den Ärzten durch die Genehmigung gesetzte Ursache für die tatsächlich eingetretenen Gewalttaten wird durch die hypothetische Möglichkeit des Ausbruchs nicht beseitigt, da dieser ein außerhalb der konkreten Tatsituation liegendes Geschehen darstellt und einer zusätzlichen autonomen Willensbildung des Patienten bedurft hätte.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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