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c) Abgebrochene bzw. überholende Kausalität

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114In Fällen der abgebrochenen bzw. überholenden Kausalität besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Täterverhalten und dem Erfolg, weil eine neue Ursachenreihe die Fortwirkung des Täterverhaltens beseitigt und ihrerseits den Erfolg herbeigeführt hat.[113] Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn A dem O eine tödliche Dosis Gift verabreicht, O jedoch von B erschossen wird, noch bevor das Gift zu wirken beginnt. Der Kausalverlauf von der Handlung des A zum Tod des O wird „abgebrochen“, weil ein neuer Kausalzusammenhang an dessen Stelle tritt, den alten also „überholt“. Die von A gesetzte Bedingung kann für den Tod des O hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Tatsächlich ursächlich geworden ist allein der B.

115Keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ergibt sich allerdings allein daraus, dass noch andere Bedingungen zum Erfolg beigetragen haben. Dem Rotlicht-Fall des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Angeklagte von der Polizei angehalten wurde, weil er bei Dunkelheit ein KFZ ohne Rücklicht fuhr. Zunächst sicherte die Polizei den Verkehr durch Aufstellen einer |39|roten Lampe. Ein Polizist nahm die Lampe aber vorzeitig von der Fahrbahn. Unmittelbar darauf fuhr ein LKW auf das KFZ des Angeklagten auf, wobei der Beifahrer des auffahrenden LKW tödlich verletzt wurde. Trotz des nachfolgend pflichtwidrigen Verhaltens der Polizeibeamten bejahte der BGH das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem tödlichen Auffahrunfall: Voraussetzung für die Annahme des Ursachenzusammenhangs sei allein, dass „die ursprünglich für einen bestimmten Erfolg gesetzte Bedingung auch wirklich bis zum Eintritt des Erfolges fortgewirkt hat.“[114]

116Anders als von der älteren Lehre vom Regressverbot angenommen, wird die Ursächlichkeit eines (fahrlässigen) Erstverhaltens auch nicht generell dadurch unterbrochen, dass ein vorsätzliches Zweitverhalten die zeitlich letzte Ursache für einen tatbestandlichen Erfolgseintritt begründet. Wenn etwa der Leiter einer Justizvollzugsanstalt einem erkennbar rückfallgefährdeten Vollzugsinsassen einen Hafturlaub (vgl. §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 2 StVollzG) gewährt, in dessen Verlauf der Vollzugsinsasse eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht, hat der Leiter durch die Urlaubsgewährung eine Ursache für den Körperverletzungserfolg gesetzt und kann sich nicht darauf berufen, dass die Begehung der Körperverletzung auf einem freien Entschluss des beurlaubten Vollzugsinsassen beruht.[115] Denn in dieser Konstellation unterbricht der vorsätzlich handelnde Begehungstäter, der an einen bereits in Gang gesetzten Kausalverlauf anknüpft, den Kausalverlauf nicht, sondern stellt lediglich das erforderliche Bindeglied zwischen den bereits gegebenen Bedingungen und dem tatbestandlichen Erfolgseintritt her.[116] Teilweise wird in dieser Konstellation allerdings eine Unterbrechung des objektiven Zurechnungszusammenhangs unter dem Gesichtspunkt des eigenverantwortlichen Dazwischentretens eines Dritten (dazu noch Rn. 145) angenommen.[117]

Strafrecht Allgemeiner Teil

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