Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Klaus Hoffmann-Holland - Страница 35
|38|b) Nichtberücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe
Оглавление112Hypothetische Kausalverläufe sind für die Prüfung des Kausalzusammenhangs bei Begehungsdelikten nicht zu berücksichtigen. Hat der Täter eine für den Erfolgseintritt kausale Handlung vorgenommen, kann er sich also regelmäßig nicht darauf berufen, dass der gleiche Erfolg auch bei Untätigbleiben seinerseits infolge anderer Umstände eingetreten wäre.[110] Bringt A den O dadurch ums Leben, dass er die Bremsen seines Wagens manipuliert und O hierdurch in einen Unfall verwickelt, ist er somit auch dann ursächlich für den Todeseintritt des O, wenn für den Fall, dass er die Bremsen unangetastet gelassen hätte, der B die identische Manipulation vorgenommen hätte. Abzustellen ist bei der Äquivalenztheorie nur auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt. Reserveursachen dürfen nicht hinzugedacht werden.[111] Unerheblich ist auch, ob andere Bedingungen den gleichen Erfolg später herbeigeführt hätten.
113Ausnahmsweise zulässig und geboten ist der Rückgriff auf einen hypothetischen Kausalverlauf zur Erfassung der Fallgruppe des Abbruchs rettender Kausalverläufe, in denen der Täter nach allgemeiner Meinung wegen eines vollendeten Begehungsdeliktes strafbar ist.[112] Schießt A ein Loch in den auf O zutreibenden Rettungsring, woraufhin O ertrinkt, während er ohne das Versenken des Rettungsrings hätte gerettet werden können, ist A somit ursächlich für den Tod des O.