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1. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr a) Fehlende Beherrschbarkeit des Kausalgeschehens und erlaubtes Risiko

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130Die (nach der Äquivalenztheorie kausale) Veranlassung rechtlich nicht relevanter Vorgänge, die sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen, stellt keine Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr dar.[127] Neben den Konstellationen, in denen der Handelnde eine ganz entfernte Bedingung für den Erfolgseintritt gesetzt hat (vgl. bereits Rn. 101: Zeugung des späteren Täters), |44|ist die objektive Zurechnung unter diesem Gesichtspunkt insbesondere dann zu verneinen, wenn der zum Erfolg führende Kausalverlauf unbeherrschbar ist, oder wenn sich das Verhalten des Täters im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt und daher als sozialadäquat einzustufen ist.

131Überredet A seinen Erbonkel O zu einer Flugreise und stirbt O (wie von A erhofft) infolge eines Absturzes des Flugzeuges, so ist die objektive Zurechnung des Erfolges in mehrfacher Hinsicht zu verneinen. Zunächst hat A auf das Abstürzen des Flugzeugs keinerlei Einfluss und kann daher das von ihm in Gang gesetzte Kausalgeschehen nicht als sein Werk beherrschen. Zugleich bewegt sich das Überreden zu einer Flugreise im Rahmen des erlaubten Risikos, da es sich hierbei um ein alltagstypisches Verhalten handelt und sich die damit einhergehenden Gefahren innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos bewegen. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn A Kenntnis davon hat, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Flugzeug des O abstürzen wird, etwa weil er weiß, dass auf dieses ein Anschlag geplant ist.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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