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a) Kausalität bei ungeklärtem Wirkungszusammenhang

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109Insbesondere im Bereich der strafrechtlichen Produkthaftung ist häufig die Frage zu klären, ob das Inverkehrbringen (oder der unterlassene Rückruf) eines bestimmten Produkts für Schädigungen der körperlichen Integrität ursächlich ist. Der BGH hat die Anwendung der Äquivalenztheorie in zwei Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass der Wirkungszusammenhang nicht völlig geklärt sein muss, sondern es vielmehr ausreichen kann, wenn die Ursächlichkeit sonstiger Verhaltensweisen ausgeschlossen werden kann.

110Der sog. Lederspray-Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass drei Herstellerfirmen Lederspray produziert hatten, das kurz nach Gebrauch bei vielen Personen gesundheitliche Beeinträchtigungen (bis hin zu Lungenödemen) hervorrief. Welche der in dem Spray zusammengesetzten Substanzen die Schädigungen verursachten, konnte nicht festgestellt werden. Der BGH führte hierzu aus: „Ist in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, dass die – wenn auch nicht näher aufzuklärende – inhaltliche Beschaffenheit des Produkts schadensursächlich war, so ist zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht noch weiter erforderlich, dass festgestellt wird, warum diese Beschaffenheit schadensursächlich werden konnte, was also nach naturwissenschaftlicher Analyse und Erkenntnis letztlich der Grund dafür war (…). Freilich müssen dort, wo sich die Ursächlichkeit nicht auf diese Weise darlegen lässt, alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen werden können.“[108]

111In der Holzschutzmittel-Entscheidung stellte der BGH fest, dass die Klärung der Kausalität Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 261 StPO) sei. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung sei „nicht etwa nur dadurch nachweisbar, dass entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss anderer Ursachen kann vielmehr – ohne deren vollständige Erörterung – auch dadurch erfolgen, dass nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die – zumindest – Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird.“[109]

Strafrecht Allgemeiner Teil

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