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3. Rückwirkungsverbot
Оглавление25Die Strafbarkeit muss nach § 1 StGB gesetzlich bestimmt sein, bevor die Tat begangen wurde. Dieses Rückwirkungsverbot wird in § 2 StGB näher ausgestaltet.[34] § 2 Abs. 1 StGB bestimmt, dass sich die Strafe nach dem Gesetz richtet, das zur Zeit der Tat gilt. Eine Strafe darf nicht zeitlich rückwirkend begründet oder verschärft werden. Das Rückwirkungsverbot gilt nur für Gesetze, nicht für deren Auslegung. Änderungen in der Rechtsprechung zu |10|einer unveränderten Norm werden vom Rückwirkungsverbot also nicht erfasst.[35] Auch gilt das Rückwirkungsverbot nur für materielle strafrechtliche Regelungen, nicht jedoch für prozessuale Vorschriften zur Verfolgbarkeit von Straftaten, selbst wenn sich diese im StGB befinden.[36] So ist eine rückwirkende Veränderung von Strafantrags- und Verjährungsvorschriften auch im Hinblick auf die §§ 1, 2 StGB; Art. 103 Abs. 2GG zulässig.[37]