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VI. Geltungsbereich des deutschen Strafrechts
Оглавление59Die §§ 3–7 StGB regeln das sog. internationale Strafrecht.[52] Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als die Vorschriften nie die Anwendung ausländischen Strafrechts bestimmen, vielmehr diejenigen Prinzipien enthalten, aus denen sich die räumliche und personelle Geltung des deutschen Strafrechts ergibt. Die Funktion der §§ 3ff. StGB liegt somit in der Festlegung des Anwendungsbereichs des deutschen materiellen Strafrechts, so dass die Bezeichnung „deutsches Strafanwendungsrecht“[53] insgesamt treffender erscheint. In der Fallbearbeitung ist darauf nur dann einzugehen, wenn eine im Sachverhalt geschilderte Tat einen Bezug zum Ausland hat, also insbesondere dann, wenn die Tathandlung im Ausland vorgenommen wird und/oder der Taterfolg im Ausland eintritt.[54] Ist dies der Fall, ist noch vor der Prüfung der einzelnen Strafbarkeitsvoraussetzungen gesondert festzustellen, ob das deutsche Strafrecht überhaupt Anwendung findet.
60Auf der Grundlage des im StGB normierten Strafanwendungsrechts findet deutsches Strafrecht in erster Linie Anwendung, wenn eine Straftat innerhalb des Staatsgebiets der BRD begangen wurde. Nach den §§ 4ff. StGB fallen aber auch bestimmte Straftaten unter die deutsche Strafgewalt, die im Ausland begangen wurden, so dass das deutsche Strafanwendungsrecht insgesamt als partiell erweitertes Territorialitätsprinzip charakterisiert werden kann.[55]