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Anmerkungen

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[1]

Ausführliche Darstellungen finden sich z.B. bei Barton § 4 Rn. 2 ff.; Salditt in: MAH Strafverteidigung § 1 und Beulke/Ruhmannseder Rn. 10 ff.; s.a. Beulke StV 2007, 261; Dornach S. 32 ff.; ders. NStZ 1995, 57.

[2]

BVerfGE 38, 105, 119; 53, 207, 214; BGH 9, 20, 22; 15, 326; Augstein NStZ 1981, 52; Beulke Strafprozessrecht Rn. 163 ff., 200; ders. Der Verteidiger im Strafverfahren, S. 163 ff., 200; Hellmann Strafprozessrecht § 6 Rn. 6; Roxin/Schünemann § 19 A II 3; Rückel NStZ 1987, 297, 299; Meyer-Goßner/Schmitt vor § 137 Rn. 1; Fischer StGB § 258 Rn. 7.

[3]

BVerfGE 34, 239, 302.

[4]

BGH 13, 337, 343; Hammerstein NStZ 1990, 261, 264.

[5]

Krekeler NStZ 1989, 146; Liemersdorf MDR 1989, 204.

[6]

Ostendorf NJW 1978, 1345 ff.; Gatzweiler StV 1985, 248 ff.; Lüderssen FS Dünnebier S. 263 ff.; LR-Lüderssen/Jahn vor § 137 Rn. 33 ff.

[7]

Völlig zurecht weisen Beulke/Ruhmannseder Rn. 10, darauf hin, dass die Rechtsstellung des Strafverteidigers nicht Ausgangspunkt, sondern Ergebnis der Analyse des Prozessrechts sein müsse. Dem ist beizupflichten.

[8]

Vgl. LR-Lüderssen/Jahn vor § 137 Rn. 77 unter Berufung auf Dahs NJW 1975, 1387.

[9]

BGH StV 1999, 153 ff.; dagegen Gillmeister FS Schiller, S. 184, der das Verbot auf die „Beratung zur Lüge“ begrenzen will.

[10]

Kleine-Cosack AnwBl. 2009, 495; dagegen fragt Gillmeister FS Schiller, S. 186 zu Recht, wer den „rechtsstaatlich vertretbaren Zweck“ definieren soll.

[11]

Z.B. Dahs StraFo 2000, 181; Krekeler NStZ 1989; Salditt StV 1999, 64.

[12]

Gillmeister FS Schiller, S. 187.

[13]

Gillmeister FS Schiller, S. 187.

[14]

OLG Nürnberg StV 1995, 287 m. Anm. Barton StV 1995, 290.

[15]

Vgl. Kohlmann FS Peters, S. 311 ff.; kritisch Steiner S. 204.

[16]

Im Einzelnen hierzu Kohlmann FS Peters, S. 320.

[17]

So beispielsweise Geipel Handbuch der Beweiswürdigung, der meint, es handele sich um eine in unsere Gesellschaft mitgeschleppte „Lebenslüge“ der Staatsanwaltschaft.

[18]

Carsten/Rautenberg S. 144 machen den späteren Generalstaatsanwalt Hugo Isenbiel dafür verantwortlich, der den Begriff in einem Plädoyer im Dezember 1900 verwendet haben soll.

[19]

„Ich gebe eines zu: die Parteistellung der Staatsanwaltschaft ist allerdings durch unsere Prozeßordnung besonders verdunkelt worden. Durch die Aufstellung des Legalitätsprinzips, durch die dem Staatsanwalt auferlegte Verpflichtung, in gleicher Weise Entlastungs- wie Belastungsmomente zu prüfen, durch das ihm eingeräumte Recht, Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einzulegen, usw. könnte ein bloßer Ziviljurist zu der Annahme verleitet werden, als wäre die Staatsanwaltschaft nicht Partei, sondern die objektivste Behörde der Welt. Ein Blick in das Gesetz aber reicht aus, um diese Entgleisung als solche zu erkennen“ (v. Liszt DJZ 1901, 179, Wiederabdruck in: Berliner Anwaltsblatt 2001, 159).

[20]

Sieht man einmal von einer mündlichen Bemerkung des Bundesanwalts Schneider im Revisionsverfahren 5 StR 181/06 (Fall Hoyzer) ab, der dieses Prädikat tatsächlich für die Staatsanwaltschaft reklamiert und beim Senatsvorsitzenden Basdorf sogar Zustimmung gefunden hat (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.12.2006).

[21]

Zum Umgangston des Verteidigers vgl. Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, §2 Rn. 99.

[22]

Womit wahrscheinlich vielen Richtern Unrecht getan wird.

[23]

Föhrig Kleines Strafrichterbrevier, S. 52; die übrigen Kennzeichen sind sinnloses Gebrülle, Provokation der Richter, Einschüchterung der Belastungszeugen und filibusterhafte Befragungen; im Gewande des Lehrbuchs für Richter und Staatsanwälte finden sich ähnliche Ausführungen bei Heinrich Konfliktverteidigung im Strafprozess, 2013.

[24]

Föhrig S. 53.

[25]

Föhrig S. 53; die Anwaltskammer veranlasse natürlich nichts, da der Anwalt so lange sakrosankt sei, bis er sich an Mandantengeldern vergreife.

[26]

Hierzu Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, § 2 Rn. 103, der eindrucksvoll die „Strafprozessuale Landschaft“ in Deutschland beschreibt: „Der Verteidiger muss wissen, wo er verteidigt.“ Ich neige dazu, dies zu relativieren. Dem Verfasser scheint insgesamt doch wichtiger, bei wem er verteidigt, als wo.

[27]

Auch hierzu sehr lesenswert die Ausführungen von Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, Rn. 30 ff., der sich ausführlich mit den vor allem von Verteidigern geäußerten Ansichten auseinander setzt

[28]

Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, Rn. 38.

[29]

Der Begriff des Vertrauensverhältnisses darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass der Verteidiger seinem Mandanten stets vertrauen müsste, um ihn bestmöglich verteidigen zu können. In manchen Fällen verbieten schon die Fakten eine solche Hinwendung. Falsche Kumpanei, die vermutlich eigene Unsicherheiten des Verteidigers überdecken oder den Mandanten binden soll, ist immer schädlich. In der Regel spürt dies der Mandant und reagiert entsprechend. Es muss nicht immer so schlimm ausgehen, wie in dem in BGH NJW 2009, 2690 entschiedenen Fall der Richterbeleidigung durch den Verteidiger im Mandantengespräch, vgl. hierzu Ruhmannseder NJW 2009, 2647.

[30]

Eine sehr rigorose Haltung vertritt hierzu Dahs (Handbuch Rn. 161), der sich von einem Mandanten trennen will, wenn dieser in seiner Einlassung zur Sache verbohrt und eigensinnig ist, und bestreitet, obwohl ihn der Verteidiger für hoffnungslos überführt hält.

[31]

Gillmeister FS Schiller, S. 183.

[32]

So auch Gillmeister FS Schiller, S. 178.

[33]

Ausführlich hierzu Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17.

[34]

Das auch heute noch lesenswerte Referat ist abgedruckt in NJW 1993, 2152-2157.

[35]

Ausnahmen stellen Schlothauer Vorbereitung der Hauptverhandlung Rn. 28 ff. und Beulke/Ruhmannseder Rn. 82 ff. dar.

[36]

Dünnebier, Generalstaatsanwalt a.D., stellt in FS Pfeiffer, 1988, S. 265 ff. zu dieser 1974 durchgeführten Gesetzesänderung Folgendes fest: „Das waren Überlegungen, die während dreier Menschenalter niemandem eingefallen waren. Von Rechtsprechung und Schrifttum waren sie nicht angeregt worden … Der wahre Grund der Änderung lag im Baader-Meinhof-Verfahren, wenn auch der auslösende Anlass im Dunkeln geblieben ist.“

[37]

Richter II NJW 1993, 2152, 2153.

[38]

BGH 20, 298, 300; Richter II NJW 1993, 2152, 2153; Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17 Rn. 16.

[39]

Vgl. OLG Frankfurt NStZ 1981, 144.

[40]

So auch Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17 Rn. 19.

[41]

OLG Frankfurt NStZ 1981, 144. Dies ist keine Frage der Zurückschneidung der Einlassung des Mandanten „auf das Vermittelbare“, wie Richter II NJW 1993, 2152, 2155 meint; die Empfehlung an den Mandanten „lassen Sie es doch weg“ ist unproblematisch zulässig, bedenklich wird es erst bei dem Rat an den Mandanten, es doch mit dem Gegenteil seiner Erinnerung zu versuchen. Richters Definition eines Wahrheitsbegriffs als „Entwicklungsprozess“ versucht das Problem (vergeblich) zu umschiffen; viele Gerichte sind altmodisch und realistisch genug, eine objektive Realität außerhalb des Strafprozesses anzunehmen und dies den Angeklagten spüren zu lassen; zur Raterteilung durch den Verteidiger sehr ausführlich Krekeler FS Friebertshäuser, S. 53 ff.

[42]

OLG Karlsruhe NStZ 1999, 212 m. abl. Anm. Stark NStZ 1999, 213; vgl. hierzu auch Kleine-Cosack StraFo 1998, 149 ff., wonach § 3 Abs. 2 BORA im Strafverfahren unanwendbar und eine Sozietätserstreckungsregelung bei einem offenen Interessenkonflikt ohnehin nicht notwendig sei, da der Mandant das Mandat jederzeit kündigen könne; a.A. Eylmann StraFo 1998, 145 ff.

[43]

Vgl. BVerfGE 45, 272, 295 ff.; LG Regensburg NJW 2005, 2245.

[44]

Vgl. Strafrechtsausschuss der BRAK, „Thesen zur Strafverteidigung“, Schriftenreihe der BRAK, Bd. 8, 1992, These 13; bei einer Sockelverteidigung im Unternehmensstrafrecht gilt nichts Anderes, vgl. Berndt/Theile Rn. 513.

[45]

Vgl. Richter II NJW 1993, 2152, 2156.

[46]

Nach Richter II NJW 1993, 2152, 2156 ist Sockelverteidigung immer eine „Verabredung auf Zeit“; vgl. dazu auch Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17 Rn. 36 ff.

[47]

Richter II NJW 1993, 2152, 2156.

[48]

Gollwitzer JR 1993, 215.

[49]

OLG Stuttgart B. v. 22.9.2016, 2 Ws 140/16.

[50]

BVerfG NJW 2008, 977, wonach die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert würde, so dass es auch im Interesse der Justiz läge, mit ihren Verfahren und Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Krit. hierzu etwa Schäfer JR 2008, 119; Linder StV 2008, 210, Ernst JR 2007, 392 ff. denen diese Auffassung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten zu weit geht.

[51]

Zum Ganzen Meyer-Goßner/Schmitt § 169 GVG Rn. 1 m.w.N.

[52]

Dazu gehören jedenfalls BVerfGE 87, 334; 91, 125; 103, 44; BVerfG NJW 2008, 977; NJW 2012, 2178; NJW 2014, 3013.

[53]

BVerfGE 103, 44.

[54]

So auch Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 55.

[55]

Burhoff Hauptverhandlung Rn. 2671.

[56]

Hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 64 f.

[57]

Hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 66 ff.

[58]

Hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 56 f.

[59]

Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 176 GVG Rn. 15 m.w.N.

[60]

BVerfG NJW 2012, 2176

[61]

BVerfGE 119, 309, 328 f.

[62]

Vgl. BVerfGE 103, 44, 68. Nach BVerwG Urt. v. 1.10.2014, 6 C 35.13, NJW-Spezial 2015, 57 f. ist der Presse auf Anfrage hin der Name des Verteidigers mitzuteilen.

[63]

BVerfG NJW 2014, 3013.

[64]

So ist es nicht unüblich, dass die Bildberichterstatter vor Eröffnung der Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten Bilder aus dem Gerichtssaal fertigen können, auch von dem scheinbar zur Eröffnung der Hauptverhandlung „eintretenden Gericht“. Nach Beendigung der Aufnahmen entfernt sich das Gericht wieder, um dann erneut und dieses Mal in Anwesenheit des Angeklagten den Saal zu betreten.

[65]

Hierzu Krause in: MAH Strafverteidigung, § 7 Rn. 11.

[66]

vgl. BVerfG NJW 2009, 350; OLG Düsseldorf StV 2013, 200.

[67]

KG NStZ 2011, 120; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 118; a.A. SK-Velten § 176 GVG Rn. 17 f.

[68]

Meyer-Goßner/Schmitt § 176 Rn. 16; a.A. Breyer/Endler/Schroth Kap. 1 Rn. 377, der weder die Beschwerde noch die Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2, sondern nur die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts für möglich hält.

[69]

OLG Stuttgart NJW 2011, 2899; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348.

[70]

OLG Hamburg B. v. 5.4.2012, 3-14/12 (Rev) = openJur 2012, 663.

[71]

Vgl. Murmann S. 6; dies gilt für alle Medien, nicht nur für das berüchtigte Blatt mit den vier Buchstaben, das ohnehin mit dem Begriff „Tatwaffe“ treffender beschrieben wäre.

[72]

Bei Sommer 3. Kap. Rn. 560 heißt es treffend: „Chefredakteure fühlen sich nicht einem funktionierenden Rechtsstaat verpflichtet, sondern der Höhe ihrer Auflage.“

[73]

Lehr in: MAH Strafverteidigung, § 21 Rn. 3.

[74]

Vgl. Hamm Strafverteidigung im Rechtsstaat S.139, 141: „In der Normwelt des Journalisten gibt es keine Verwertungsverbote, keine Belehrungspflichten, kein Verbot, aus dem Schweigen eines Verdächtigen Schlüsse zu seinen Lasten zu ziehen und nicht einmal die Unschuldsvermutung.“

[75]

Sommer 3. Kap. Rn. 560.

[76]

Hamm Strafverteidigung im Rechtsstaat S. 142.

[77]

Höbermann S. 227.

[78]

Lesenswert hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung, § 21 Rn. 79 ff.

[79]

Zum Narzissmus und Werbebedürfnis der Verteidiger bei solchen Gelegenheiten vgl. Hamm Strafverteidigung im Rechtsstaat S. 144 f.; bei Heinrich Konfliktverteidigung im Strafprozess, liest sich das so: „Selbst bei überregional bedeutsamen Verhandlungen besteht meist nur am ersten (und letzten) Hauptverhandlungstag ein Medieninteresse. Diese Chance will aus Sicht der Verteidigung genutzt sein, um sich eindringlich ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen“ (Kap. 4 Rn. 1).

[80]

Lehr in: MAH Strafverteidigung, § 21 Rn. 76 ff.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

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