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II. Verspätung des Verteidigers
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Die Verspätung des Verteidigers sollte sich selbstverständlich auf unverschuldete Fälle beschränken. Nicht nur das Gericht, sondern auch der Mandant wird Unpünktlichkeit in der Regel nicht schätzen. Unverschuldete Verspätung kann z.B. vorliegen bei einer unerwarteten Verzögerung eines vorangegangenen Termins oder bei einem nicht vorhersehbaren Verkehrsstau.[1] In jedem Fall sollte der Verteidiger versuchen, das Gericht durch einen Telefonanruf über die Verspätung zu benachrichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht im Fall einer notwendigen Verteidigung mit der Verhandlung nicht ohne Verteidiger beginnen kann. Berechtigte Verärgerungen des Gerichts muss der Verteidiger schon im Interesse des Mandanten tunlichst vermeiden. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vor, so ist das Gericht verpflichtet, bei Verhinderung des Verteidigers so lange auf dessen Erscheinen zu warten, wie dies mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung vereinbar ist,[2] wobei die Dauer der Wartepflicht sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Normalerweise dürfte ein Zuwarten von 15–20 Minuten ausreichend sein. Weiß das Gericht jedoch, dass der Verteidiger kurzfristig zum Termin erscheinen wird, so hat es mit dem Beginn der Hauptverhandlung erforderlichenfalls auch länger zuzuwarten.[3] Dies gilt gerade dann, wenn der Vorsitzende ausrichten lässt, der noch nicht erschienene Verteidiger solle auf jeden Fall noch zum Termin kommen.[4] Ein Verstoß gegen die Wartepflicht verletzt das Rechtsstaatsgebot und führt auf entsprechende Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils.[5]
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Es ist kein objektiver Grund ersichtlich, warum die vorgenannten Grundsätze zur Verspätung des Verteidigers nicht ebenfalls gelten sollen, wenn das Gericht zur festgesetzten Terminstunde nicht erscheint. Dem Verteidiger sollte jedenfalls keine längere Wartezeit als dem Gericht zugemutet werden, wenn ihm weder der Grund für das Ausbleiben des Gerichts bekannt ist, noch für ihn unschwer erkennbar oder feststellbar ist, ob die angesetzte Verhandlung überhaupt stattfinden wird.[6] Kann die Verhandlung wegen Verhinderung des Gerichts erst verspätet beginnen, so ist es zur Terminverlegung verpflichtet, falls nunmehr der Verteidiger aufgrund der Verzögerung verhindert ist.[7]