Читать книгу Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek - Страница 37
ОглавлениеTeil 3 Beginn der Hauptverhandlung › I. Verhinderung des Verteidigers
I. Verhinderung des Verteidigers
65
Die Terminierung der Hauptverhandlung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegt, führt immer wieder zu Problemen mit dem Gericht.[1] Zwar besteht nach einhelliger Meinung kein Rechtsanspruch des Verteidigers auf Terminabsprache.[2] Dennoch ist das Gericht, um das Recht des Beschuldigten auf einen Beistand seiner Wahl zu wahren, verpflichtet, sich ernsthaft um eine Terminabsprache mit dem Verteidiger zu bemühen.[3] Da vor allem in Haftsachen die Pflicht des Gerichts nach vorausschauender Planung angenommen wird,[4] sollte sich der Verteidiger rechtzeitig darum kümmern, den Hauptverhandlungstermin mit dem Vorsitzenden abzusprechen und bereits vergebene oder sonst nicht in Betracht kommende Termine bekannt zu geben. Dies ist besonders dann empfehlenswert, wenn in einem größeren Verfahren zahlreiche Termine festzusetzen sind. Falls die Terminanberaumung dem Zufall überlassen bleibt, sind Terminverlegungsanträge und der damit verbundene Aufwand vorprogrammiert. Ein Gericht, das diese Probleme vermeiden will, wird sich meist ohnehin vor der Terminierung an den Verteidiger wenden. Geschieht dies nicht, empfiehlt sich die rechtzeitige telefonische, besser noch schriftliche Bitte, die Terminierung mit dem Verteidiger abzusprechen. Kein vernünftiger Richter wird sich hiergegen wehren oder berechtigte Terminwünsche des Verteidigers unberücksichtigt lassen.
66
Die Möglichkeiten, gegen eine bereits erfolgte ungünstige Terminbestimmung vorzugehen, sind begrenzt.[5] Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Verlegung.[6] Die herrschende Meinung erachtet die Beschwerde zwar wegen § 305 S. 1 für unzulässig, macht aber bei Rechtswidrigkeit und dadurch eingetretener selbstständiger Beschwer eine Ausnahme.[7] Allerdings wird die Terminierung selbst nur auf Ermessensfehler hin überprüft. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Vorsitzende insbesondere Rücksicht auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten, die Terminplanung des Gerichts und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung zu nehmen.[8] Dabei hat das Gericht sich ernsthaft zu bemühen, Terminnöte des Verteidigers zu beseitigen.[9] Als zu berücksichtigender Grund für eine Verhinderung des Verteidigers gilt grundsätzlich dessen Urlaub,[10] in einer Haftsache jedoch nicht unbedingt die Teilnahme des Wahlverteidigers an einer Fortbildungsveranstaltung.[11] Gerade in Haftsachen gibt die Rechtsprechung grundsätzlich der Verfahrensbeschleunigung Vorrang vor den Terminwünschen des Verteidigers.[12] Dem muss der Verteidiger allerdings in geeigneten Fällen entgegentreten. Denn als Grundrechtsträger sollte letztlich der Angeklagte selbst entscheiden, ob er eine Verfahrensverzögerung in gewissem Umfang zugunsten seines Rechts auf freie Verteidigerwahl hinnehmen will.[13] Dieser Grundsatz gilt freilich nur dann, wenn hierunter nicht Mitangeklagte zu leiden haben, insbesondere bei Haftsachen. Der Verteidiger muss daher bei der Übernahme des Mandats eine offenliegende Terminkollision bedenken.[14]
67
Ermessensfehlerhaft ist die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags jedenfalls dann, wenn sie überhaupt keine nähere Begründung enthält,[15] oder wenn der Vorsitzende trotz der mehrfachen Bitte des Verteidigers um Terminabsprache keinen Versuch unternommen hat, eine Terminkollision zu vermeiden.[16] In einem solchen Fall kommt neben der Beschwerde auch ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit des Richters in Betracht.[17] Meist wird der Fall jedoch so liegen, dass der Verteidiger aufgrund der kurzfristigen Terminbestimmung keine Möglichkeit mehr hat, deren Rechtmäßigkeit vor der Hauptverhandlung überprüfen zu lassen. Bestand wegen des späten Zeitpunkts der Mandatierung keine Gelegenheit, auf die Terminierung Einfluss zu nehmen, oder hat das Gericht die Wünsche des Verteidigers nicht berücksichtigt, und ist ein daraufhin gestellter Verlegungsantrag entweder nicht rechtzeitig beschieden oder gar abgelehnt worden, bleibt bei nicht zu behebender Verhinderung häufig keine andere Möglichkeit, als dem Mandanten die Beauftragung eines Kollegen zu empfehlen. Will der Mandant dies nicht, und muss das Gericht von einem Nichterscheinen des Verteidigers ausgehen, läuft er allerdings Gefahr, dass ihm vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, der den Termin wahrnehmen kann. Ist die Verteidigung nicht notwendig i.S.v. § 140, muss der Angeklagte damit rechnen, dass das Gericht auch ohne Verteidiger verhandelt. Nicht selten geschieht dies sogar in Fällen notwendiger Verteidigung; nämlich dann, wenn das Gericht davon ausgeht, der Angeklagte werde das Urteil akzeptieren und womöglich ohne Beratung eines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichten.
68
Auch wenn der Angeklagte grundsätzlich das Recht hat, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen,[18] so hat er doch gemäß § 228 Abs. 2 keinen Anspruch auf Aussetzung der Verhandlung bei Verhinderung seines Verteidigers.[19] Hat sich der Mandant in einem solchen Fall entschieden, den Verhandlungstermin alleine wahrzunehmen, so sollte ihn der Verteidiger auf die Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 hinweisen[20] und einen solchen Antrag für seinen Mandanten vorbereiten. Zwar gebietet bereits die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts diesen Hinweis;[21] doch dürfte bei einem Gericht, das die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht angenommen hat und überdies einen Verlegungsantrag des Wahlverteidigers abgelehnt hat, kaum damit zu rechnen sein, dass es sich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Aussetzungsantrags freiwillig zusätzliche Probleme schafft. Der Mandant sollte weiter dahingehend beraten werden, dass er seinen Antrag durch Gerichtsbeschluss entscheiden lassen sollte, auch wenn dies für die Revisionsrüge des unverteidigten Angeklagten zu Recht nicht als notwendig erachtet wird.[22] Die fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsantrages stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8[23] und eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts[24] dar.
69
Ist die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 von mindestens 1 Woche für den Angeklagten (§ 216) oder den Verteidiger (§ 218) nicht eingehalten, so kann gemäß § 217 Abs. 2 bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangt werden (vgl. hierzu Rn. 169 ff.). Das Unterbleiben der Ladung des Verteidigers, der sich rechtzeitig bei Gericht legitimiert hat, was nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht voraussetzt,[25] begründet in der Regel die Revision,[26] wenn nicht der Verteidiger bei Beginn der Ladungsfrist zuverlässige Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte.[27] Dies gilt auch, wenn von dem Verstoß nur einer von mehreren Verteidigern betroffen ist,[28] es sei denn, die Aufgaben des betroffenen Verteidigers seien erkennbar nach dem Willen des Angeklagten von dem erschienenen Verteidiger übernommen worden.[29] Bei Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ist allerdings keine förmliche Ladung erforderlich, daher auch nicht die Einhaltung einer Ladungsfrist.[30]