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ОглавлениеTeil 3 Beginn der Hauptverhandlung › III. Einlasskontrollen
III. Einlasskontrollen
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Beim Betreten des Gerichtsgebäudes oder des Sitzungssaales kann der Verteidiger mit dem Problem konfrontiert werden, dass die Zuschauer, sein Mandant oder gar er selbst einer Durchsuchung unterzogen werden. Eine derartige sitzungspolizeiliche Anordnung findet ihre Grundlage in § 176 GVG. Sie ist nicht generell unzulässig.[1] Soweit die Maßnahme auf den Verteidiger erstreckt wird, soll sich der Schutz der Berufsausübung auf die Abwehr übermäßiger und unzumutbarer Belastungen beschränken.[2] Allerdings genießt der Verteidiger als Organ der Rechtspflege einen „staatlichen Vertrauensvorschuss“, der grundsätzlich die Darlegung eines die Anordnung rechtfertigenden sachlichen Grundes erforderlich macht.[3] Ein solcher kann z.B. gegeben sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verteidiger zur Hilfe bei der Befreiung seines Mandanten, etwa durch das Einschmuggeln von Gegenständen, genötigt werden soll.[4] Unter diesen Umständen soll sich die Durchsuchung nicht auf den Einsatz eines so genannten Detektionsrahmens beschränken müssen, vielmehr dürfen auch die Kleider durchsucht werden. Allerdings gilt der Grundsatz, dass gegen den Verteidiger nur unumgänglich erscheinende Maßnahmen angeordnet werden dürfen.[5] Die Kontrolle des Verteidigers auf dem Weg zur Hauptverhandlung muss daher eine absolute Ausnahme darstellen.