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2. Verteidigungsstrategie
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Die Verteidigungsziele bestimmen die Verteidigungsstrategie. Das aus dem Griechischen stammende Wort Strategie bedeutete ursprünglich die Kunst der Kriegsführung (während die Taktik die Kunst umschrieb, ein bestimmtes Gefecht zu führen). Gewisse Analogien zur Situation in der Hauptverhandlung sind nicht zu übersehen.
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So wie es in der Kriegsführung nützlich ist, über Truppenstärke und Waffenzahl der beteiligten Heere informiert zu sein, das Gelände zu kennen, in dem der Kampf stattfinden wird, und den Charakter der gegnerischen Generale richtig einzuschätzen, so muss auch der Verteidiger bei der Entwicklung seiner Verteidigungsstrategie, d. h. des Gesamtplanes zur Verwirklichung der Verteidigungsziele, die unterschiedlichsten Faktoren berücksichtigen und in seine Erwägungen einbeziehen.
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Dies ist zunächst und in erster Linie das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigende Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Ohne profunde Aktenkenntnis kann auch der erfahrenste Strafverteidiger keinen Verteidigungsplan entwickeln. Zu prüfen ist hierbei vor allem die Qualität der Beweismittel, sowohl der belastenden wie der entlastenden. Der Verteidiger darf bei der Bewertung dieser Beweismittel allerdings nicht vergessen, dass das Gericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens diese Prüfung ebenfalls vorzunehmen hatte (und oft auch vorgenommen hat) und die belastenden Beweismittel für hinreichend gewichtig gehalten hat, die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen. Zu prüfen ist daher weiter, ob und mit welchen Aussichten der Beschuldigte weiteres Entlastungsmaterial ins Feld führen kann. Entlastend können z.B. weitere Beweismittel sein, aber auch eine besonders geschickte – wahre oder nicht zu widerlegende – Einlassung des Mandanten.
Hinweis
Ein weiterer nicht unwesentlicher Faktor ist die Frage, vor welchem Gericht und mit welchen Richtern verhandelt wird.[3] Gegen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts steht nur noch das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung, weshalb prozessrechtliche Fragen hier größere Aufmerksamkeit beanspruchen als beim Schöffengericht oder beim Strafrichter. Kennt der Verteidiger die zuständigen Richter oder kann er ausreichend zuverlässige Informationen über sie einholen, so sind auch deren Eigenarten, insbesondere ihre Verhandlungsführung und Spruchpraxis, in die Überlegungen zur Verteidigungsstrategie einzubeziehen.
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