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3. Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
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Der Insolvenzverwalter wird im Rahmen seiner Tätigkeit mit komplexen Sachverhalten konfrontiert, zu denen er oftmals binnen kürzester Zeit Entscheidungen zu treffen hat. Um ihn dabei zu optimalem Handeln im Sinne der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung anzuhalten, unterliegt er nach dem Gesetz einer strengen persönlichen Haftung. Zu bedenken ist auch, dass für die Bestellung fachlich ungeeigneter Insolvenzverwalter die Haftung nach § 839 BGB eingreift (vgl Rn 216), da die Insolvenzrichter insoweit keine Rechtsprechungstätigkeit im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB ausüben und das Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB) nicht greift. Das Damoklesschwert der nahezu unüberschaubaren persönlichen Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters ist zugleich eine Rechtfertigung für eine strenge Auswahl im Hinblick auf die erforderliche „Geschäftskundigkeit“ im Sinne von § 56 S. 1 InsO.