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III. Die Verfahrenseröffnung aus Sicht der Gläubiger
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Zur Ausübung ihrer Verfahrensherrschaft (vgl Rn 20) können die einzelnen Gläubiger vor allem an den Gläubigerversammlungen teilnehmen, in denen sie über den Ablauf des Verfahrens und wichtige Einzelfragen abstimmen dürfen (§§ 157, 160 ff InsO; vgl dazu Rn 730 ff).
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In größeren Verfahren mit zahlreichen Gläubigern kann sich die Einsetzung eines sog. Gläubigerausschusses anbieten. Dieses Organ der Gläubiger kann sogleich vom Insolvenzgericht (§ 67 InsO) eingesetzt und muss dann von der Gläubigerversammlung bestätigt werden (§ 68 Abs. 1 S. 2 InsO), die ihn auch erst konstituieren kann, § 68 Abs. 1 S. 1 InsO. Der Gläubigerausschuss soll grundsätzlich die Gläubigerschaft strukturell repräsentieren, vgl § 67 Abs. 2 InsO; da er jedoch primär beratende und überwachende Funktion hat (§ 69 S. 1 InsO), können gemäß § 67 Abs. 3 InsO auch externe Personen berufen werden, zum Beispiel Branchenkenner oder Wirtschaftsprüfer. Im Insolvenzeröffnungsverfahren wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, wenn mindestens zwei der in § 22a Abs. 1 InsO aufgezählten Kriterien erfüllt sind, also ein laufender Geschäftsbetrieb bestimmter Größe vorhanden ist, oder die Einsetzung von einem Verfahrensbeteiligten beantragt wird.
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Der Gläubigerausschuss ist kein ausführendes, sondern lediglich ein unterstützendes und kontrollierendes Organ, das nach außen keine Befugnisse hat. Um sicherzustellen, dass die Initiative stets vom Insolvenzverwalter ausgeht und der Gläubigerausschuss nicht als „Verwalter hinter dem Verwalter“ fungiert, hat er keine verbindliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Insolvenzverwalter[77]. Andererseits kann sich der Insolvenzverwalter bei seiner Tätigkeit absichern, indem er besonders bedeutsame Rechtshandlungen gem. § 160 InsO dem Gläubigerausschuss oder der Gläubigerversammlung zur Abstimmung stellt. Ohne Einholung der Zustimmung handelt er (außer in Eilfällen) auf eigenes Risiko, die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung zu einer Handlung des Insolvenzverwalters (s Rn 727) schließt dessen Haftungsrisiko (§ 60 InsO) hingegen weitgehend aus. Im direkten Anwendungsbereich des § 160 Abs. 2 InsO führt die Zustimmung dazu, dass sich die Gläubiger nachher nicht mehr darauf berufen können, der Insolvenzverwalter habe gegenüber den Gläubigern pflichtwidrig gehandelt.
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Für die Gläubiger ergeben sich infolge der Insolvenzeröffnung zahlreiche wirtschaftliche und rechtliche Folgen, insbesondere aufgrund der in § 87 InsO angeordneten Durchsetzungssperre für Insolvenzforderungen, die nur noch über die Anmeldung zur Tabelle weiterverfolgt werden können. Die Rechtsfolgen für die Gläubiger werden im Einzelnen in § 7 dargestellt.