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ОглавлениеTeil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VI. Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004
VI. Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004
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Auf Europäischer Ebene wurde im Jahre 2001 durch den ER der „Rahmenbeschluss über die Stellung von Opfern im Strafverfahren“ verabschiedet.[1] Darin waren Mindeststandards für den Schutz des Verletzten definiert, die von den Mitgliedsstaaten bis März 2006 umzusetzen waren. Dieser Rahmenbeschluss war einer der wesentlichen Impulse für den deutschen Gesetzgeber, neuerlich auf dem Gebiet des Schutz des Verletzten tätig zu werden.[2] Ergebnis dieser gesetzgeberischen Bemühungen um eine weitere Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafprozess war das „Opferrechtsreformgesetz“ vom 24.6.2004.[3].
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Auch auf dem Gebiet der Entschädigung von Verletzten wurde die EU eingehend tätig. Mit der „Richtlinie zur Entscheidung der Opfer von Straftaten“ vom 29.4.2004[4] wurde das Ziel verfolgt, ein funktionierendes System der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten zu errichten, um in grenzüberschreitenden Fällen den Betroffenen von Straftaten die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Von vorsätzlichen Gewalttaten Betroffene sollten demnach das Recht erhalten, einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde des eigenen Heimatlandes stellen zu können, obwohl die Straftat in einem anderen Mitgliedsstaat stattgefunden hatte.[5]