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ОглавлениеTeil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004
VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004 › 1. Vorgeschichte
1. Vorgeschichte
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Mit dem sog. „Opferrechtsreformgesetz“[1] setzte der Gesetzgeber seine Bemühungen fort, die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zu verbessern. Dabei berücksichtigte er mehrere Kritikpunkte, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion in Bezug auf die bis dahin vorgenommenen Gesetzesänderungen vorgebracht wurden. Die Belastungen des Verletzten im Strafprozess sollten durch eine stärkere Interessenvertretung im Strafverfahren weiter verringert werden, ohne allerdings die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten einzuschränken.
Die Schwerpunkte des Gesetzes lagen im Bereich der Stärkung der Verfahrensrechte, der Erweiterung der Informationsrechte, der Verbesserung der Information über diese Rechte, der Reduzierung der Belastung von Zeugen, einer verbesserten Schadenswiedergutmachung sowie einer verstärkten Einbindung in das Verfahren.[2] Damit verlieh der Gesetzgeber dem Gedanken, dass Strafverfahren auch dem Zweck dienen, dem Verletzten Genugtuung und einen Schadensausgleich zu verschaffen, abermals Nachdruck.[3] Wie beim „Zeugenschutzgesetz“ bedurften die Gesetzesentwürfe einer Überarbeitung durch den Vermittlungsausschuss[4], bevor das Gesetz – entsprechend der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[5] – verabschiedet und am 1.9.2004 in Kraft treten konnte.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004 › 2. Wesentlicher Inhalt
2. Wesentlicher Inhalt
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Das Gesetz enthielt zunächst einige Änderungen bezüglich der Nebenklage. Insbesondere wurde neben einigen Klarstellungen erneut der Katalog der zur Nebenklage berechtigenden Straftaten erweitert. Nahen Angehörigen von Verletzten wurde das Recht auf Bestellung eines anwaltlichen Nebenklagevertreters auf Staatskosten gem. § 397a Abs. 1 StPO eingeräumt.
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Im Bereich der allgemeinen Verletztenrechte wurden insbesondere die Informationsrechte des Verletzten sowie die Hinweispflichten der Strafverfolgungsbehörden erweitert. Zudem wurde der Zeugenschutz durch das Schließen von Lücken bei den bisher bestehenden Rechten des Zeugen weiter verbessert.[6]
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Gewichtige Änderungen brachte das „Opferrechtsreformgesetz“ bei den Regelungen des Adhäsionsverfahrens. Einige bis dahin bestehende Unklarheiten wurden durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen beseitigt, wie z.B. die Frage danach, wann die Wirkungen eintreten, wie sie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit zur Folge hat. § 404 Abs. 2 S. 2 StPO besagte nunmehr ausdrücklich, dass dies mit Eingang des Antrags bei Gericht geschehen soll. Im Rahmen des Verfahrens bestand außerdem wie bis dato die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen. Neu war der Anspruch darauf, diesen gem. § 404 Abs. 1 S. 1 StPO protokollieren zu lassen. Außerdem war vorgesehen, dass das Gericht bei übereinstimmenden Anträgen einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten soll. Vor allem aber wurde die Möglichkeit des Absehens von der Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren stark eingeschränkt. Während bis zu diesem Zeitpunkt als einziges gesetzliches Kriterium die nicht näher definierte „Ungeeignetheit“ existierte, konnte gem. § 406 Abs. 1 S. 6 und 3 StPO nunmehr von einer Entscheidung über eine Schmerzensgeldforderung nur noch abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet war. Unter bestimmten Voraussetzungen stand dem Adhäsionskläger mit der sofortigen Beschwerde außerdem auch eine Rechtsmittelbefugnis gegen das Absehen von der Entscheidung zu. Schließlich hatte der Gesetzgeber durch das „Opferrechtsreformgesetz“ geregelt, dass künftig im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil ergehen konnte.