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ОглавлениеTeil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VIII. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004
VIII. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004
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Nur kurz soll an dieser Stelle auf das „Gesetz zur Modernisierung der Justiz“ vom 24.8.2004[1] hingewiesen werden, da es im Hinblick auf die Stellung des von einer Straftat Betroffenen im Strafprozess kaum Änderungen mit sich brachte. Erwähnenswert sind diesbezüglich allerdings die Änderungen der Regeln über die Zeugenvereidigung in der StPO, die auch den Verletztenzeugen betrafen. Während bislang nach §§ 59, 60 StPO ein Zeuge vereidigt werden musste, sofern nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen waren, geschah dies ab diesem Zeitpunkt nur noch, wenn das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage die Vereidigung für erforderlich hielt. Damit griff der Gesetzgeber die seit Jahren geäußerten Bedenken gegen die vorherige gesetzliche Regelung auf und trug außerdem der Tatsache Rechnung, dass in der Praxis die vorgesehene Regelvereidigung ohnehin mehr und mehr zum Ausnahmefall geriet, insbesondere gem. § 61 Nr. 2 StPO a.F. beim Verletzten und wegen des sonst allgemein üblichen Verzichts auf eine Vereidigung entsprechend § 61a Nr. 5 StPO[2]. Der Neufassung lag die Auffassung zugrunde, dass die Regelvereidigung nicht mehr zeitgemäß sei, da sie unter den herrschenden gesellschaftlichen Bedingungen zur Wahrheitsfindung ungeeignet geworden sei.[3] Das Bewusstsein um den gesteigerten Beweiswert der beschworenen Aussage würde den Zeugen geradezu in den Meineid treiben.[4]