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Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › XIII. Weitere Gesetze

XIII. Weitere Gesetze

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Diese wesentlichen Entwicklungslinien im Bereich der Verletztenrechte wurde natürlich auch von weiteren Gesetzen umrahmt, in denen ebenfalls Vorschriften zum Schutz des Verletzten enthalten waren. Dazu gehört bspw. das sog. „Zeugenschutzharmonierungsgesetz“ vom 11.12.2001[1], in dem besondere Zeugenschutzmaßnahmen, etwa das Verschaffen einer Tarnidentität, geregelt war. Das „Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten“ vom 24.10.2006[2] sah bessere Möglichkeiten zu Gunsten des Verletzten vor, Ersatz für materielle Schäden zu erhalten. Das „3. Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes“ vom 25.6.2009[3] erweiterte den Anwendungsbereich dahingehend, dass Verletzte von im Ausland erlittenen Gewalttaten in Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/80/EG bessergestellt wurden.

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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