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Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten › II. Situation des Verletzten nach der Straftat

II. Situation des Verletzten nach der Straftat

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Durch eine Straftat wird nicht nur in Persönlichkeitsrechte des Verletzten eingegriffen. Oft sind auch die weiteren Tatfolgen für die betroffene Person ganz erheblich: So sind bei bestimmten Betroffenen große persönliche Verunsicherung sowie tiefgreifende psychische Destabilisierung bis hin zu lebenslang bleibenden Schäden festzustellen. Eine Linderung oder Bewältigung dieser Viktimisierungsfolgen[1] hängt oft nicht so sehr von der strafrechtlichen Bedeutung und Bewertung des Geschehens ab, sondern von verschiedenen psychischen und sozialen Faktoren in der Person des Betroffenen selbst bzw. seiner konkreten Lebenssituation.[2] So lösen die Folgen eines Wohnungseinbruchs, insbesondere bei gleichzeitigem Vandalismus, bei den Betroffenen oft große Unsicherheit und Ängste aus, die kaum oder nur schwer überwunden werden können. Vor allem aber sind es Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gewaltdelikte, deren traumatische Folgen oftmals nur aufgrund ebenso schneller wie intensiver Beratung und Unterstützung sowie einer umfassenden Aufarbeitung beseitigt oder zumindest möglichst gering gehalten werden können. Während die materiellen Schäden zumeist zeitnah kompensiert werden können, dauern die psychischen Schäden noch längere Zeit an und können auch das soziale Umfeld, allen voran die weiteren Familienangehörigen des Betroffenen, nachhaltig beeinflussen. Dieser besonderen Situation des Verletzten muss daher seitens aller Verfahrensbeteiligter in ihrem Handeln außerhalb und innerhalb des Strafprozesses Rechnung getragen und auch in die jeweiligen taktischen Überlegungen mit einbezogen werden. Dies gilt natürlich vor allem für den Strafverteidiger, aber nicht zuletzt auch für den anwaltlichen Beistand des Verletzten.

Die traumatischen und posttraumatischen Belastungsstörungen sind in vielen Fällen nur mit intensiver Betreuung durch Beratungsstellen, Therapieeinrichtungen und medizinischer Behandlung aufzufangen. Die Beratung von Betroffenen, Zeugenbetreuung und finanzielle Unterstützung sind Aufgabenbereiche, denen sich staatliche und private Einrichtungen angenommen haben.[3]

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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