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3.Der Augsburger Religionsfriede 1555

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Zwei Bekenntnisse erlaubt

Mit dem Augsburger Religionsfrieden wurde erstmals der reformatorische Glaube, wie er 1530 in der CA seinen Ausdruck gefunden hatte, reichsrechtlich als legitim anerkannt, also nicht nur vorübergehend geduldet. Damit wurde das Prinzip weitgehend aufgehoben, dass im Reich nur ein wahrer Glaube praktiziert werden könne, dessen Schutz besonders dem Kaiser oblag. Dies sollte bis zur Überbrückung der Bekenntnisdifferenzen gelten, die verpflichtendes Ziel blieb. Damit wurde den einzelnen Landesherrn das ius reformationis zugesprochen, also die Entscheidung, ob in ihren Territorien künftig die CA oder der katholische Glaube gelten solle. Dem einzelnen Untertan blieb nur das Recht, emigrieren zu dürfen, wenn er eine abweichende Überzeugung vertrat. Später hat man diese Rechtslage im einprägsamen Grundsatz cuius regio eius religio systematisierend zum Ausdruck gebracht.

Ausnahmen und Unklarheiten

Freilich galt dies nur für die Fürsten: In den Reichsstädten sollten (meist katholische) Minderheiten weiter bestehen bleiben dürfen. Auch das Reformationsrecht der geistlichen Fürsten (Fürstbischöfe) wurde eingeschränkt. Gingen sie zum Protestantismus über, dann verloren sie ihre Herrschaft und das Domkapitel wählte einen neuen katholischen Bischof (geistlicher Vorbehalt). Ein Teil der Bestimmungen blieb unklar. Offen blieb etwa, ob eine mündliche Erklärung König Ferdinands Rechtskraft hatte, die besagt, dass in geistlichen Territorien wenigstens der Adel auf seinen Gütern der CA folgen dürfe. Der Religionsfriede an sich schloss derartige ergänzende Abmachungen aus. Aller Kirchenbesitz, den protestantische Herrscher ab 1552 eingezogen hatten, wäre zu restituieren gewesen. Auch wie genau die CA zu verstehen sei, die Melanchthon ja selbst überarbeitet hatte, blieb ungeklärt. All diese Fragen sollten später zum Anlass schwerer Auseinandersetzungen werden, an denen sich unüberbrückbare Gegensätze herauskristallisierten. Für die nächsten Jahrzehnte sicherte der Religionsfrieden von Augsburg den Frieden im Reich, während in vielen Nachbarterritorien Kriege um die Religion geführt wurden. Stabil war der Friede so lange, wie Fürsten auf beiden Seiten den Frieden und den Zusammenhalt des Reichs über die Durchsetzung konfessioneller Einzelpositionen stellten.


Auf einen Blick

Das Hl. Römische Reich mit dem Kaiser an der Spitze konnte nach damaligem Verständnis nur die eine wahre Religion fördern, so dass religiöser Zwiespalt zu beseitigen war. Viele Fürsten fürchteten jedoch den Umbau der ständischen Verfassung zu einer Habsburger Universalmonarchie, so dass sie die kaiserliche Politik nicht unterstützten. Kriege zwangen den Kaiser, die evangelische Partei zumindest zeitweise zu dulden und nach Möglichkeit die Gegensätze durch eine Verständigung bis zu einem Konzil zu überbrücken. Als diese Pläne und auch eine zwangsweise Rekatholisierung nach 1547 scheiterten, wurde erstmals im Augsburger Religionsfrieden von 1555 neben der katholischen die „Augsburger Konfession“ (von 1530) als reichsrechtlich legitim anerkannt.

Literaturhinweis

Axel Gotthard, Der Augsburger Religionsfrieden (= RST 148), Münster 2004. Umfassende Darstellung von Entstehung, Inhalt und Konsequenzen des Religionsfriedens von 1555.

Herbert Immenkötter/Gunther Wenz (Hg.), Im Schatten der Confessio Augustana. Die Religionsverhandlungen des Augsburger Reichstags 1530 im historischen Kontext (= RST 136), Münster 1997. Sammelband, der die beinahe Einigung auf die Confessio Augustana in den Ausgleichsverhandlungen auf dem Reichstag von 1530 beleuchtet.

Athina Lexutt, Rechtfertigung im Gespräch. Das Rechtfertigungsverständnis in den Religionsgesprächen von Hagenau, Worms und Regensburg 1540/41 (= Forschungen zur Kirchen- und Dogmengeschichte 61), Göttingen 1996.

Heinrich Lutz, Reformation und Gegenreformation. Durchgesehen und ergänzt von Alfred Kohler (= OGG 10), 52002.

Horst Rabe, Deutsche Geschichte 1500–1600. Das Jahrhundert der Glaubensspaltung, München 1991.

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