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1. Grundsätze

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Ein Schadensersatzanspruch setzt eine Gefährdungshaftung (§§ 7 ff. StVG), eine Verschuldenshaftung (§§ 276, 823 ff. BGB) oder eine Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) voraus.

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Im Rahmen der Gefährdungshaftung richtet sich der Anspruch gegen den Halter (s. Rn. 26 ff.) und dessen KH-Versicherer (s. Kap. 16 Rn. 174 ff.).

Nach § 8a StVG haftet der Halter auch gegenüber unentgeltlich, nicht geschäftsmäßig beförderten Personen aus § 7 StVG, s. Rn. 303 ff.

Der Fahrer unterliegt der Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Diese entfällt, wenn er nachweist, dass ihn an dem Unfall keinerlei Verschulden trifft (s. Rn. 57 f.).

Mit der am 21.6.2017 in Kraft getretenen Änderung des StVG (BGBl 2017 I, 1648) haben erstmalig spezifische Regelungen für Kraftfahrzeuge mit hoch- und vollautomatisierten Fahrfunktionen Eingang in das deutsche Straßenverkehrsrecht gefunden (§§ 1a bis c und 63a StVG). An den Grundsätzen des Haftungssystems ändert sich vorerst nichts.

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Der Gefährdungshaftung unterliegen alle „Kraftfahrzeuge“, die aufgrund ihrer konstruktiven Beschaffenheit auf ebener Bahn eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erzielen können (s. Rn. 7 ff.), sowie alle Anhänger, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Die Haftung des Anhängerhalters greift auch ein, wenn der Anhänger nicht mehr mit der Zugmaschine verbunden ist, sich aber gleichwohl noch in Betrieb befindet. Wegen weiterer Einzelheiten s. Rn. 40.

Auch der Führer des Anhängers haftet gemäß § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden, s. Rn. 59 ff.

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Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG tritt dann ein, wenn durch einen Unfall beim Betrieb eines Kfz oder eines Anhängers ein „Dritter“ einen Schaden erleidet. Der Gefährdungshaftung unterliegen nicht Schäden, die sich beim Gebrauch eines Kfz bzw. eines Anhängers, aber nicht bei dessen Betrieb (s. Rn. 23 ff.), ereignen. In diesen Fällen ist eine Haftung nur bei Verschulden (s. Rn. 78 ff.) gegeben.

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Die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 2 StVG entfällt nur bei „höherer Gewalt“, s. Rn. 34[1].

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Im Verhältnis der Halter zueinander (Innenverhältnis) ist ein Halter nicht zum Innenausgleich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG verpflichtet, wenn der Unfall für ihn durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, s. Rn. 320 ff.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersI. Gefährdungshaftung › 2. Kraftfahrzeuge

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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