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d) Besonderheiten bei der Haftung des Halters eines Anhängers

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Anhänger i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG sind solche, die dazu bestimmt sind, von einem Kfz mitgeführt zu werden. Andere Anhänger, z.B. von Fahrrädern gezogene, unterfallen wegen des geringeren Gefährdungspotenzials nicht der Halterhaftung. Der Halter des Anhängers haftet nicht nur für mit ziehenden Kfz verbundene Anhänger, sondern auch bei Unfällen durch sich vom Kfz lösende und durch abgestellte Anhänger. Voraussetzung ist, dass der Anhänger in Betrieb ist (vgl. insbesondere Rn. 17, 20).

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Schädigt ein Gespann (Zugmaschine verbunden mit einem Anhänger/Auflieger) einen Dritten, richtet sich der haftungsrechtliche Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem Hängerhalter nach § 17 Abs. 4 StVG. Diese Vorschrift erklärt die Abs. 1-3 für entsprechend anwendbar. Daraus wurde – so auch hier bis zur 24. Auflage – der Schluss gezogen, dass im Regelfall der Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis den Schaden des Dritten alleine zu tragen hat. Denn im Standardfall wird der Unfall alleine durch die Zugmaschine bzw. einen Fahrfehler des Fahrers der Zugmaschine verursacht. Die Beteiligung des Hängers erstreckt sich alleine darauf, dass er mitgeführt wurde.

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat jedoch in einem solchen Fall eine Ausgleichspflicht der beteiligten KH-VR (Zugmaschine und Hänger waren bei verschiedenen Gesellschaften versichert) von jeweils 50 % aus Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) angenommen.[49]

Mit Blick darauf, dass Zugmaschine und Hänger über den Fahrer – der nach § 18 Abs. 1 StVG auch als Führer des Anhängers gilt – zu einer Haftungseinheit verbunden sind, ist die bisherige Praxis, im Regelfall den Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis alleine zu belasten, nach der derzeitigen Rechtslage nicht aufrechtzuerhalten. I.d.R ist deswegen haftungsrechtlich eine Ausgleichspflicht von 50:50 anzunehmen.[50] Dass der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat das Ergebnis der Entscheidung des IV. Senats in Frage stellt, ist nicht zuletzt aufgrund dessen Bestätigung seiner Rechtsauffassung,[51] nicht zu erwarten. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die Versicherungsprämien für Zugmaschinen eher zu hoch sind und die für Anhänger deutlich zu niedrig. Derzeit laufen Bestrebungen, über eine Gesetzesänderung die ursprüngliche Regulierungspraxis – regelmäßig volle Belastung des Halters der Zugmaschine im Innenverhältnis – wiederherzustellen.[52]

Eine befürchtete Deckungslücke für den Anhängerhalter – so insbesondere, wenn ein nicht versicherungspflichtiger Anhänger von einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird und das Gespann einen Dritten schädigt – ist regelmäßig wegen der o.g. BGH Entscheidung nicht gegeben. Denn gem. § 3 Abs. 1 KfzPflVV bzw. A.1.1.5 der Verbands-AKB besteht auch für nicht versicherungspflichtige Anhänger (= nicht zulassungspflichtige Anhänger nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV) über die KH-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs Versicherungsschutz, wenn sie damit fest verbunden sind oder sich von diesem während des Gebrauchs lösen. Denn weder die KfzPflVV noch die AKB differenzieren danach, ob es sich um einen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Anhänger handelt. Diese Bestimmung ist nach hier vertretener Auffassung daher so auszulegen, dass der KH-Versicherer des ziehenden Fahrzeugs in diesen Fällen auch im Innenverhältnis den Schaden des Dritten allein zu tragen hat.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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