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a) Halter i.S.d. § 7 StVG

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Halter eines Kfz ist, wer das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die einen solchen Gebrauch voraussetzt.[29] Derjenige hat das Kfz in Gebrauch, der die Nutzung aus dem Betrieb zieht und die Kosten des Betriebes bestreitet. Kosten des Betriebes sind Ausgaben für Steuern und Versicherungen, Treibstoff, Reparaturen, ferner die Abschreibung für Abnutzung und Verzinsung des Anschaffungspreises. Der Umstand, dass ein Kfz auf den Namen einer Person zugelassen und haftpflichtversichert ist, hat für die Frage der Haltereigenschaft keine ausschlaggebende Bedeutung, ebenso nicht das Eigentum[30]. Die Haltereigenschaft endet, wenn dem Halter die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kfz zu bestimmen, also die Verfügungsgewalt, für eine nicht nur vorübergehende Zeit entzogen wird.[31] Der Vater bleibt aber Halter des Gokarts, welches er seinem 9-jährigen Sohn schenkt, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt darüber ausübt, alle Kosten trägt und bei allen Fahrten des Sohnes dabei ist.[32]

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Bestreiten mehrere Personen die Betriebskosten, so können sie gemeinsam Halter sein. Die Haltereigenschaft mehrerer kann aber nur dann angenommen werden, wenn bei jedem alle für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale im Zeitpunkt des Unfalls vorlagen.[33] Benutzen Eheleute ein Kfz zur gemeinsamen Berufsausbildung, so sind beide Halter.[34]

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Stellt der Fiskus einem Beamten ein behördeneigenes Kfz zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung und erlaubt ihm, dieses auch zu Privatfahrten zu verwenden, können beide Halter sein.[35] Verursacht ein Beamter mit seinem Pkw auf einer „Dienstfahrt“ einen Unfall, so kann er als Halter in Anspruch genommen werden, auch wenn die Haftung aus Amtspflichtverletzung die öffentliche Körperschaft trifft[36].

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Hält ein Vertreter einer Firma auf eigene Kosten ein Kfz, so ist nur dieser Halter. Anders ist es, wenn die Firma die Kosten trägt[37].

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Neben dem Vermieter kann der Mieter eines Kfz Halter sein, wenn er es für eigene Zwecke in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Kurzfristige Anmietung reicht hierzu nicht aus.[38]

Bei Leasing-Verträgen ist i.d.R. wegen langfristiger „Mietzeit“ und fehlender Verfügungsgewalt des Leasinggebers der Leasingnehmer Halter.[39]

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Bringt der Halter sein Kfz in eine Kfz-Werkstatt, so geht die Haltereigenschaft nicht auf diese über. Für Unfälle anlässlich einer Probefahrt oder während des Abholens oder Zurückbringens des Kfz durch einen Werkstattangehörigen haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 18 StVG, die Werkstatt u.U. nach § 831 BGB.

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Übergibt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein Kfz zur Probefahrt, bleibt er Halter.[40] Das Gleiche gilt bei einer Überführungsfahrt vom Werk zum Kunden, es sei denn, dass der Käufer das Kfz selbst abholt.[41] Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, bei Aushändigung des Kfz an einen Kaufinteressenten zum Zwecke einer Probefahrt dessen Personalien festzuhalten und zu vermerken. Er kann nicht nach § 823 BGB für die vom Kaufinteressenten verursachten Schäden verantwortlich gemacht werden.[42]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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